TE OGH 1992/8/26 3Ob74/92

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Veröffentlicht am 26.08.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei ***** K***** Gesellschaft m.b.H., Pischelsdorf, Hart 65, vertreten durch Dr.Wolfgang Waldeck und Dr.Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei H***** Gesellschaft m.b.H. in Liquidation, ***** vertreten durch Dr.Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 63.000,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 31.März 1992, GZ 46 R 27/92-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 6.September 1991, GZ 10 E 8653/91-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die Kosten des Revisionsrekurses werden mit S 4.348,80 (darin S 724,80 an Umsatzsteuer) als weitere Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei stellte den Antrag, ihr zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner "auf Grund von Stammeinlagen" angeblich zustehenden Forderung im Betrag von S 63.000,-- mehr oder weniger und die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab und sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei. Gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO müsse bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen der zu pfändende Anspruch so bezeichnet werden, daß sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete einwandfrei erkennen können, um welchen Anspruch es sich handle, und eine Verwechslung mit anderen Ansprüchen nicht möglich sei. Die in Exekution gezogene Forderung müsse daher spezifiziert sein. Eine solche genaue Bezeichnung fehle hier. Es sei nicht erkennbar, welche Forderung "auf Grund von Stammeinlagen" der verpflichteten Partei zustehen solle.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Die betreibende Partei führt in ihrem Rechtsmittel aus, daß eine Gesellschaft mbH wie die verpflichtete Partei gegen einen Gesellschafter einen Anspruch auf Einzahlung der ausstehenden Stammeinlage habe. Zwar sei im Exekutionsantrag das Wort "ausstehende" nicht enthalten. Doch dürfe an die Bestimmtheitserfordernisse kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Es sei völlig eindeutig, daß nur die ausstehende Stammeinlage habe gepfändet werden sollen, da doch der bereits eingezahlte Teil der Stammeinlage nicht Gegenstand einer Forderung der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter sein könne. Eine Verwechslungsmöglichkeit bestehe daher nicht.

Der zweiten Instanz ist grundsätzlich darin beizupflichten, daß gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO die zu pfändende Forderung im Exekutionsantrag genau bezeichnet und ihr Rechtsgrund spezifiziert werden muß (SZ 24/116). Sie muß in einer Weise bezeichnet werden, daß sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt werden soll (Heller-Berger-Stix 2125 f). In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde die Frage, wann die Forderung ausreichend bestimmt bezeichnet ist, jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls gelöst: Übereinstimmung besteht darin, daß nähere Angaben über die Forderungen unterbleiben können, wenn sich aus dem Exekutionsantrag ergibt, daß dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner nur eine Forderung zustehen kann (SZ 60/278 mwN). Es genügt, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird (3 Ob 148/78, 4 Ob 502/85). Auch die Bezeichnung der das Exekutionsobjekt bildenden Forderungen "aufgrund von Werkverträgen" wurde als ausreichend bestimmt angesehen, weil kein Zweifel bestehe, daß sich der Exekutionsantrag auf die dem Verpflichteten als Unternehmer aus dem mit dem Drittschuldner abgeschlossenen Werkverträgen zustehenden Forderungen erstrecken soll (SZ 60/278).

Die Forderung einer Gesellschaft mbH "auf Grund von Stammeinlagen" kann nur eine Forderung gegen einen Gesellschafter sein.

Ist die vom Gesellschafter einer Gesellschaft mbH übernommene Stammeinlage bereits eingezahlt, so kann der Gesellschaft eine Forderung gegen den Gesellschafter auf Zahlung der rückständigen Stammeinlage nicht zustehen. Soll deshalb nach dem Exekutionsantrag die der verpflichteten Gesellschaft gegen den Drittschuldner "auf Grund von Stammeinlagen" angeblich zustehende Forderung gepfändet werden, so kann sich der Antrag nur auf die rückständige Stammeinlage beziehen. Die Bezeichnung der das Exekutionsobjekt bildenden Forderung ist daher ausreichend bestimmt.

Das zur Bewilligung der Exekution berufene Gericht hat auch jedenfalls nicht zu prüfen, ob die behauptete Forderung besteht, es sei denn, daß schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten des Gerichtes das Gegenteil hervorgeht (GesRZ 1975, 30); im Streitfall ist erst im sogenannten Drittschuldnerprozeß festzustellen, ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht (3 Ob 23/84).

Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 74 EO.

Anmerkung

E31017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00074.92.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19920826_OGH0002_0030OB00074_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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