TE UVS Steiermark 2008/12/01 30.3-33/2008

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Veröffentlicht am 01.12.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn P H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17. Juni 2008, GZ: A10/1P-2896603/Hu, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorgans am 26.11.2007 in der Zeit von 19.18 Uhr bis 19.32 Uhr Ihr/das mehrspurige(s) Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G, gegenüber dem Haus B ohne Automatenparkschein geparkt, obwohl Sie verpflichtet gewesen wären, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß gelösten Automatenparkschein zu entrichten. Sie haben dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr fahrlässig verkürzt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006, LGBl. Nr. 37/2006 iVm den §§ 1 Abs 4, 2, 6 und 7 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 19.04.2007, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 5 vom 16.05.2007 begangen. Hiefür wurde gemäß § 12 Abs 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 61,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von ? 6,10 vorgeschrieben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides als auch im vorgelegten Akt geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung für das Kraftfahrzeug G eine Ausnahmebewilligung für Bewohner (GZ: 15/5888/05) ausgestellt war, welche für die Bewohnerparkplätze 06 Gültigkeit hatte sowie laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes das Fahrzeug ohne gültigen Automatenparkschein geparkt und die Ausnahmegenehmigung zum Tatzeitpunkt nicht sichtbar angebracht war. Im Hinblick darauf geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark davon aus, dass eine Verkürzung der vorgeschriebenen Parkgebühr gemäß § 2 Stmk. Parkgebührengesetz und den §§ 1, 2, 6 und 7 Grazer Parkgebührenverordnung nicht vorliegt. So enthalten die Befreiungen von der Gebührenpflicht nach § 6 Stmk.

Parkgebührengesetz 2006 (Ausnahmen von der Abgabepflicht) in Verbindung mit § 3 Grazer Parkgebührenverordnung nicht den Fall, dass Bewohner, die eine gültige Ausnahmebewilligung besitzen und die betreffende Plakette gemäß dem Muster der Anlage der Grazer Kontrolleinrichtungenverordnung 2006 (KontEV) gut sichtbar am Fahrzeug angebracht haben, von der Parkgebühr befreit seien. Dies ist zwar in einigen anderen Bundesländern der Fall und wäre wünschenswert, jedoch nicht in G. Vielmehr haben Personen, die diese Plakette besitzen, die Parkgebühr als Pauschalabgabe gemäß den verminderten Sätzen des § 4 Abs 2 Grazer Parkgebührenverordnung bereits im Vorhinein entrichtet. Die Rechtsgrundlage ergibt sich in § 5 Stmk. Parkgebührengesetz, wonach Gemeinden für so genannte Bewohnerzonen, die nach § 43 Abs 2a StVO für ein zeitlich unbeschränktes Parken durch die Wohnbevölkerung verordnet werden können, die pauschale Leistung einer verminderten Parkgebühr für zeitlich unbeschränktes Parken vorsehen können. Die Nichtanbringung einer solchen ausgestellten Plakette stellt somit eine Übertretung nach § 2 Abs 1 Grazer KontEV dar. Diese Übertretung ist, da auch die Grazer KontEV eine Verordnung des § 4 Abs 1 des Stmk. Parkgebührengesetzes darstellt, nach der Bestimmung des § 12 Abs 2 Stmk. Parkgebührengesetz strafbar. So sind auch Übertretungen der Gebote und Verbote aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mit einer Geldstrafe bis zu ? 73,00 zu bestrafen. Eine derartige Übertretung wurde dem Berufungswerber nicht vorgeworfen und ist auch eine Sanierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, sodass der Berufung stattzugeben war und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

Schlagworte
Parkgebühren Bewohnerparken Abgabepflicht Ausnahmegenehmigung Plakette Pauschalabgabe
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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