Das Parken ohne Automatenparkschein stellt keine Abgabenverkürzung nach § 2 Stmk ParkgebG iVm den §§ 1 Abs 4, 2, 6 und 7 der Grazer ParkgebV dar, wenn für das Kraftfahrzeug eine Ausnahmebewilligung für Bewohner ausgestellt ist, welche für den in Anspruch genommenen Bewohnerparkplatz Gültigkeit hat. So enthalten die Ausnahmen von der Abgabepflicht nach § 6 Stmk ParkgebG iVm § 3 Grazer ParkgebV - im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern - nicht den Fall, dass Bewohner, die eine gültige Ausnahmebewilligung besitzen und die betreffende Plakette gemäß dem Muster der Anlage der Grazer KontrolleinrichtungsV (KontEV) gut sichtbar am Fahrzeug angebracht haben, von der Parkgebühr befreit seien. Vielmehr haben Personen, die diese Plakette besitzen, die Parkgebühr bereits im Vornhinein als Pauschalabgabe gemäß den verminderten Sätzen des § 4 Abs 2 Grazer ParkgebV entrichtet. Rechtsgrundlage ist § 5 Stmk ParkgebG, wonach die Gemeinde für sogenannte Bewohnerzonen, die nach § 43 Abs 2a StVO für ein zeitlich uneingeschränktes Parken durch die Wohnbevölkerung verordnet werden können, die pauschale Leistung einer verminderten Parkgebühr für dieses Parken vorsehen kann. Somit stellt die Nichtanbringung einer solchen ausgestellten Plakette eine Übertretung nach § 2 Abs 1 Grazer KontEV dar. Diese Übertretung ist, da auch die Grazer KontEV eine Verordnung im Sinne des § 4 Abs 1 Stmk ParkgebG darstellt, nach der Bestimmung des 12 Abs 2 Stmk ParkgebG (betreffend Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen) strafbar. Die vorgeworfene Abgabenverkürzung im Sinne des § 12 Abs 1 Stmk ParkgebG ist eine andere Tat. (Vgl UVS Steiermark 9.2.2005, 30.13-89/2004).