Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 1. Dezember 1993 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, daß eine namentlich genannte Minderjährige (geboren am 29. Jänner 1978) am 11. August 1992 von 8.00 bis 16.00 Uhr und am 12. August 1992 von 8.00 bis 9.30 Uhr in der Küche seines Gastgewerbebetriebes mit Hilfsarbeiten beschäftigt worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 5 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §5a Abs1 Z2;
Rechtssatz: Arbeiten in Gastgewerbebetrieben fallen auch dann nicht unter § 5a Abs 1 Z 2 KJBG, wenn sie ihrer Art nach typischerweise in einem Haushalt anfallen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994020225.X02 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
I. 1. Unter dem Datum 23. Juli 1991 hatte die BH der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei (mP) gegenüber ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben als Gewerbeinhaber für das Gewerbe Bäcker und als verantwortlicher Lehrherr und Arbeitgeber der Bäckerei K mit dem Standort in G, wie anläßlich einer Kontrolle am 15.7.1989 im o.a. Betrieb festgestellt werden konnte, nachstehende Verwaltungsübertretung begangen: Das Kind S, geb. 9.11.197... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §1 Abs1;KJBG 1987 §1 Abs2;KJBG 1987 §4 Abs1;KJBG 1987 §5;KJBG 1987 §5a Abs1;KJBG 1987 §5a Abs4 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Dem KJBG 1987 liegt ein sehr weiter Begriff der "Kinderarbeit" zugrunde, und zwar derart, daß - wie die Ausnahmebestimmungen deutlich machen - selbst geringfügige und vereinzelte Hilfeleistungen von Kindern als (Bes... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §1 Abs1;KJBG 1987 §1 Abs2;KJBG 1987 §4 Abs1;KJBG 1987 §5a Abs1;KJBG 1987 §5a Abs4 Z2;
Rechtssatz: Auch dann, wenn sich ein Vierzehnjähriger um 2 Uhr 40 in einem Bäckereibetrieb aufhält, um diesen lediglich zum Kennenlernen anzusehen, und dabei die Semmelmaschine einmal betätigt, ist dies als "Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art" zu qualifizieren. Daß... mehr lesen...