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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KJBG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Dem KJBG 1987 liegt ein sehr weiter Begriff der "Kinderarbeit" zugrunde, und zwar derart, daß - wie die Ausnahmebestimmungen deutlich machen - selbst geringfügige und vereinzelte Hilfeleistungen von Kindern als (Beschäftigung mit) "Arbeiten jeder Art" zu verstehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180106.X01Im RIS seit
11.07.2001