RS Vwgh 1992/7/9 92/18/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §1 Abs1;
KJBG 1987 §1 Abs2;
KJBG 1987 §4 Abs1;
KJBG 1987 §5a Abs1;
KJBG 1987 §5a Abs4 Z2;

Rechtssatz

Auch dann, wenn sich ein Vierzehnjähriger um 2 Uhr 40 in einem Bäckereibetrieb aufhält, um diesen lediglich zum Kennenlernen anzusehen, und dabei die Semmelmaschine einmal betätigt, ist dies als "Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art" zu qualifizieren. Daß diese Tätigkeit unter Aufsicht eines Arbeitnehmers vorgenommen wird, steht dieser Qualifikation nicht entgegen, bietet doch das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, daß dem Begriff "Kinderarbeit" nur eine Beschäftigung von Kindern ohne Aufsicht subsumierbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180106.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten