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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
KJBG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Auch dann, wenn sich ein Vierzehnjähriger um 2 Uhr 40 in einem Bäckereibetrieb aufhält, um diesen lediglich zum Kennenlernen anzusehen, und dabei die Semmelmaschine einmal betätigt, ist dies als "Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art" zu qualifizieren. Daß diese Tätigkeit unter Aufsicht eines Arbeitnehmers vorgenommen wird, steht dieser Qualifikation nicht entgegen, bietet doch das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, daß dem Begriff "Kinderarbeit" nur eine Beschäftigung von Kindern ohne Aufsicht subsumierbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180106.X02Im RIS seit
11.07.2001