Der Einsatz eines "Schnupperlehrlings" zum Aufräumen der Werkstätte geht zweifellos über die Zielsetzung der "Schnupperlehre" hinaus, ist vielmehr als unzulässige Eingliederung des "Schnupperlehrlings" in den Arbeitsprozeß zu werten und fällt diese Tätigkeit daher unter das Beschäftigungsverbot im Sinne von §5 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz.