Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 11.11.1994, GZ.: 15.1 1993/6276, wurde der Berufungswerberin als Inhaberin des Friseur- und Perückenmachergewerbebetriebes am Standort in J., B.-gasse Nr. 1 vorgeworfen, sie sei dafür verantwortlich, daß 1.) zumindest am 4.11.1993 kein Verzeichnis betreffend des, im gegenständlichen Gewerbebetrieb beschäftigten Lehrling K. L., geführt worden sei, aus dem die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Inhalt des Straftatbestandes nach § 27 Abs 1 in Verbindung mit § 30 KJBG ist das Nichtauflegen eines Abdruckes dieses Gesetzes (des KJBG) an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle. Maßgebend ist nach diesem Tatbestand lediglich das Auflegen (dem wird auch durch ein Aushängen Rechnung getragen) an einer geeigneten Stelle; ein bloßes Vorhandensein der Rechtsvorschrift im Betrieb, etwa im Schreibtisch des Arbeitgebers, genügt nicht (vgl. VwGH 26.5.1986, 86/08/0026; 1... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben in Ihrem Gewerbebetrieb in B, W straße 17, im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Jugendlichen (M S, S S) am 22. Jänner 1991 folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten: 1) Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung waren nicht vorhanden bzw unzureichend. 2) Ein Abdruck des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsges... mehr lesen...