Inhalt des Straftatbestandes nach § 27 Abs 1 in Verbindung mit § 30 KJBG ist das Nichtauflegen eines Abdruckes dieses Gesetzes (des KJBG) an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle. Maßgebend ist nach diesem Tatbestand lediglich das Auflegen (dem wird auch durch ein Aushängen Rechnung getragen) an einer geeigneten Stelle; ein bloßes Vorhandensein der Rechtsvorschrift im Betrieb, etwa im Schreibtisch des Arbeitgebers, genügt nicht (vgl. VwGH 26.5.1986, 86/08/0026; 15.12.1992, 88/08/0192). Der anzeigende Arbeitsinspektor gab bei seiner Einvernahme glaubwürdig an, daß er nach den aushangpflichtigen Gesetzen gefragt habe, die Anwesenden aber nicht gewußt hätten, was das sei. Er habe dann sein Exemplar der aushangpflichtigen Gesetze hergezeigt, worauf ihm die anwesenden Arbeitnehmerinnen gesagt hätten, daß sie diese nicht kennen würden. Anläßlich seiner Kontrolle habe er auch keinen Aushang des KJBG sehen können. Dies deckt sich auch mit der erstinstanzlichen Zeugenaussage eines Lehrlings, der damals angab, daß er nicht gewußt habe, ob, gegebenenfalls wo, sich ein Abdruck des KJBG im Geschäftslokal befunden habe. Es mag sein, daß die Berufungswerberin in der Mittellade neben der Kasse einen Abdruck des KJBG zum Tatzeitpunkt hatte, doch kann diesbezüglich nicht von einem Auflegen an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle gesprochen werden.