Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber hinsichtlich sechs jugendlicher Arbeitnehmer Überschreitungen der täglichen bzw. der wöchentlichen Arbeitszeit sowie mehrere Verstöße gegen die Bestimmung des § 17 Abs 2 KJBG zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von insgesamt S 26.900,-- verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen mi... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Erfordernis, wonach Ruhepausen neben der notwendigen Mindestdauer auch im vornhinein bestimmt sein müssen, darf nicht überspannt werden. So läßt sich in gewissen Branchen, insbesondere im Gastgewerbe, eine minutengenaue Pausenregelung wohl kaum realisieren, zumal der Arbeitsanfall, insbesondere im Service, aber auch in der Küche, vom nicht immer vorhersehbaren Einlangen der Gäste abhängig ist. Es muß daher bei einer realitätsgerechten Betrachtungsweise genügen, wenn Pausen ... mehr lesen...
Begründung: 1. Der gegenständlichen Berufung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber der Berufungswerberin ein Straferkenntnis vom 11.9.1992 mit dem
Spruch: (wörtlich): "Sie haben es als handelsrechtlich bestellte Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der H-gesellschaft mbH als Komplementärin der A Gesellschaft als Arbeitgeberin I) die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes insoferne nicht eingehal... mehr lesen...