Norm: ABGB §878ABGB §1157ABGB §1295 IIf3AuslBG §19AuslBG §29
Rechtssatz: Der Arbeitgeber ist nach dem AuslBG allein verpflichtet, die notwendige Beschäftigungsbewilligung zu erlangen und damit die rechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Arbeitsvertrages zu schaffen. Hat er diese Verpflichtung im Einzelfall schuldhaft verletzt und nicht alles Notwendige vorgekehrt, um die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zu vermeiden, d... mehr lesen...
Mit Spielervertrag vom 10. September 1976 wurde der Kläger - ein nunmehr 35jähriger kanadischer Eishockeyspieler - vom beklagten Sportverein für die Saison 1976/77 engagiert. Dabei wurden eine Gage von 12 000 can. Dollar brutto, zahlbar in fünf gleichen Monatsraten jeweils zu Beginn der Monate Oktober 1976 bis Feber 1977, sowie verschiedene Nebenleistungen - nämlich eine Prämie für das Erreichen der Play-off-Runde, ein Wohnungsgeld, die Zahlung der Flugreise von Kanada nach Österreich... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 CIIo5AuslANV §1AuslBG §7 Abs8AuslBG §29
Rechtssatz: Wenn es auf Grund des nichtigen Vertrages zu Arbeitsleistungen gekommen ist, kann jeder Teil dieses Verhältnis für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten beenden, um auf diese Weise den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der bestehende gesetzwidrige Zustand ist jederzeit zu beseitigen, sodaß kein Vertragspartner, mit dem di... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 CIIo5ABGB §1151 IDAuslBG §29
Rechtssatz: Die Ausübung einer Tätigkeit ohne die erforderliche Berechtigung oder die Heranziehung einer nicht befugten Person zu einer solchen Tätigkeit schafft einen gesetzwidrigen Zustand, dessen Herstellung nicht wirksam Gegenstand eines Arbeitsvertrages sein kann und der, wenn er bereits tatsächlich begonnen hat, jederzeit zu beseitigen ist, sodaß kein Partner eines Vertrages, mit dem die Herste... mehr lesen...
Norm: ABGB §877ABGB §879 CIIo5AuslANV §1AuslBG §29
Rechtssatz: Bis zur Entscheidung über die erforderlichen Genehmigungen (Beschäftigungsgenehmigung, Arbeitserlaubnis) ist der Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer nicht wirksam; ein bereits tatsächlich aufgenommenes Arbeitsverhältnis kann jederzeit gelöst werden, ohne dass dem Vertragspartner deswegen Ansprüche zustünden. Für die bereits tatsächlich geleisteten Dienste steht dem A... mehr lesen...
Der Kläger, ein iranischer Staatsbürger, behauptet, er sei ab 20. 4. 1970 bei der Beklagten mit einem Gehalt von S 4000.- netto monatlich als Angestellter beschäftigt gewesen. Am 26. 6. 1970 sei er ohne Grund fristlos entlassen worden. Er habe für die Zeit seiner Beschäftigung bei der Beklagten weder Gehalt noch den vereinbarten Spesenersatz bekommen. Er begehre daher einen Betrag von S 13.132.24 an ausständigem Gehalt samt anteiligen Sonderzahlungen und Fahrtkostenersatz für die Zeit... mehr lesen...