Norm
ABGB §879 CIIo5Rechtssatz
Wenn es auf Grund des nichtigen Vertrages zu Arbeitsleistungen gekommen ist, kann jeder Teil dieses Verhältnis für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten beenden, um auf diese Weise den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der bestehende gesetzwidrige Zustand ist jederzeit zu beseitigen, sodaß kein Vertragspartner, mit dem die Herstellung eines solchen Zustandes vereinbart wurde, auf dessen Beibehaltung bestehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018212Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009