Entscheidungsgründe: Die beklagte Krankenhausgesellschaft stellte dem klagenden Betriebsrat zwei Büroräumlichkeiten zur Verfügung. Im Betriebsratsbüro befindet sich unter anderem ein versperrbarer Rollcontainer und zwei versperrbare Schiebetürenschränke. Auch im Betriebsratssitzungszimmer befinden sich fünf versperrbare Schiebetürenschränke. Die Schlüssel für diese versperrbaren Schränke hat ausschließlich der Betriebsratsvorsitzende. Die in den Betriebsratsräumlichkeiten befindli... mehr lesen...
Norm: ArbVG §71ArbVG §105
Rechtssatz: Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß § 105 Abs 1 und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß § 71 ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. Die übrigen Betriebsratsmitglieder sind - anders al... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 7. September 1983 bei der beklagten Partei beschäftigt. Bis 8. März 1985 war er als Reifenheizer im "Vulkhaus" (offenbar Abkürzung für Vulkanisierhaus) eingesetzt. An diesem Tag wurde er gegen seinen Willen in die etwa 500 m entfernte Wulstbandheizerei versetzt. Da der Betriebsarzt der Ansicht war, daß ihm die Tätigkeit als Wulstbandheizer gesundheitlich nicht zugemutet werden könne, wurde er am 19. Juni 1985 in das Reifenlager nach Berndor... mehr lesen...
Norm: ArbVG §71ArbVG §105
Rechtssatz: Die Tatsache allein, daß der Betriebsratsvorsitzende zu einer Mitteilung des Betriebsinhabers sogleich eine Stellungnahme ergibt, rechtfertigt noch nicht unter allen Umständen die Annahme, er habe keine Deckung, da ja ein vorsorglicher Beschluß des Betriebsrates vorliegen kann. Für die Erklärung der Stellungnahme zur mitgeteilten Kündigungsabsicht (§ 105 ArbVG) ist allerdings ein solcher Beschluß nicht zulä... mehr lesen...
Norm: ArbVG §71UrlG §4 Abs4
Rechtssatz: Ist der die Festsetzung des Urlaubsantrittes begehrende Arbeitnehmer Betriebsratsobmann, so ist die gebotene Einschaltung des Betriebsrates erfüllt. Soweit sich der betroffene Arbeitnehmer als Betriebsratsobmann als befangen und somit als verhindert betrachtet, hat er für seine Vertretung durch einen Stellvertreter zu sorgen. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...