Norm
ArbVG §71Rechtssatz
Ist der die Festsetzung des Urlaubsantrittes begehrende Arbeitnehmer Betriebsratsobmann, so ist die gebotene Einschaltung des Betriebsrates erfüllt. Soweit sich der betroffene Arbeitnehmer als Betriebsratsobmann als befangen und somit als verhindert betrachtet, hat er für seine Vertretung durch einen Stellvertreter zu sorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0051075Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0040OB00066_7900000_003