RS OGH 1979/9/11 4Ob66/79

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Veröffentlicht am 11.09.1979
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Norm

ArbVG §71
UrlG §4 Abs4

Rechtssatz

Ist der die Festsetzung des Urlaubsantrittes begehrende Arbeitnehmer Betriebsratsobmann, so ist die gebotene Einschaltung des Betriebsrates erfüllt. Soweit sich der betroffene Arbeitnehmer als Betriebsratsobmann als befangen und somit als verhindert betrachtet, hat er für seine Vertretung durch einen Stellvertreter zu sorgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 66/79
    Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 66/79
    Veröff: Arb 9815 = DRdA 1980,53 = IndS 1980,1210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0051075

Dokumentnummer

JJR_19790911_OGH0002_0040OB00066_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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