Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger, die Betriebsratswahl vom 17.3.1994 für ungültig zu erklären. Die wesentliche Meinungsverschiedenheit zwischen der klagenden Partei und dem beklagten Betriebsrat besteht darin, ob für die Wiener Niederlassung der klagenden Partei ein eigener Betriebsrat zu wählen ist oder nicht. Die klagende Partei bestritt das Vorliegen eines Betriebes im Sinne des § 34 ArbVG. Die dort in einem Teilbereich durchgeführte Betriebsratswah... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34ArbVG §59 Abs2
Rechtssatz: Bei der Prüfung, ob eine Betriebsratswahl unzulässig war, ist auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen. Eine Außerstreitstellung der Betriebseigenschaft für einen Zeitpunkt nach abgeschlossener Betriebsratswahl saniert daher eine allfällige unzulässige Betriebsratswahl nicht. Entscheidungstexte 9 ObA 94/97g Entscheidungstext OGH 14.05.1997 9... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59 Abs2
Rechtssatz: Der Betriebsinhaber kann die Wahl des Betriebsrates nur dann anfechten, wenn durch eine unzulässige Wahl die im Betriebsverfassungsrecht vorgesehenen Strukturen verändert wurden. Ein derartiger Anfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn die Beschlußfassung über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates mit derartigen Verfahrensfehlern behaftet ist, die ihrem Gewicht nach dem völligen Fehlen eines solchen Besch... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59 Abs2
Rechtssatz: Mangels einer erfolgreichen Anfechtung der Betriebsratswahl ist die Wahl wirksam. Die fehlende Betriebseigenschaft der Arbeitsstätte hat auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer des Betriebsrats keinen Einfluß. Entscheidungstexte 9 ObA 311/93 Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 311/93 Veröff: ZAS 1994,158; hiezu Besprechung von Tomandl ZAS 1994,14... mehr lesen...
Norm: ArbVG §40 Abs3ArbVG §42 Abs2ArbVG §59 Abs2
Rechtssatz: Nach § 59 Abs2 ArbVG ist (auch) der Betriebsinhaber zur Anfechtung der Betriebsratswahl insbesondere dann berechtigt, wenn die Wahl ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre. Das ist zB der Fall, wenn ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt wird, obwohl kein Beschluß im Sinne des § 40 Abs 3 bzw § 42 Abs 2 ArbVG vorliegt (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...