RS OGH 1993/4/28 9ObA74/93, 8ObA2303/96a, 9ObA51/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1993
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Norm

ArbVG §40 Abs3
ArbVG §42 Abs2
ArbVG §59 Abs2

Rechtssatz

Nach § 59 Abs2 ArbVG ist (auch) der Betriebsinhaber zur Anfechtung der Betriebsratswahl insbesondere dann berechtigt, wenn die Wahl ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre. Das ist zB der Fall, wenn ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt wird, obwohl kein Beschluß im Sinne des § 40 Abs 3 bzw § 42 Abs 2 ArbVG vorliegt (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 74/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 74/93
  • 8 ObA 2303/96a
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObA 2303/96a
    Auch; Veröff: SZ 70/44
  • 9 ObA 51/14m
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 51/14m
    Auch; nur: Nach § 59 Abs2 ArbVG ist (auch) der Betriebsinhaber zur Anfechtung der Betriebsratswahl insbesondere dann berechtigt, wenn die Wahl ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre. (T1)
    mit Beisatz: Dies ist ua dann der Fall, wenn ein Betriebsrat für eine Abteilung oder eine sonstige Arbeitsstätte gewählt wurde, die nicht als selbständiger Betrieb (§§ 34, 134, 134b ArbVG) oder als gleichgestellter Betrieb (§ 35 ArbVG) zu betrachten ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051108

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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