Norm
ArbVG §59 Abs2Rechtssatz
Der Betriebsinhaber kann die Wahl des Betriebsrates nur dann anfechten, wenn durch eine unzulässige Wahl die im Betriebsverfassungsrecht vorgesehenen Strukturen verändert wurden. Ein derartiger Anfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn die Beschlußfassung über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates mit derartigen Verfahrensfehlern behaftet ist, die ihrem Gewicht nach dem völligen Fehlen eines solchen Beschlusses gleichzuhalten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107223Dokumentnummer
JJR_19970313_OGH0002_008OBA02303_96A0000_001