RS OGH 1997/3/13 8ObA2303/96a

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Veröffentlicht am 13.03.1997
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Norm

ArbVG §59 Abs2

Rechtssatz

Der Betriebsinhaber kann die Wahl des Betriebsrates nur dann anfechten, wenn durch eine unzulässige Wahl die im Betriebsverfassungsrecht vorgesehenen Strukturen verändert wurden. Ein derartiger Anfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn die Beschlußfassung über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates mit derartigen Verfahrensfehlern behaftet ist, die ihrem Gewicht nach dem völligen Fehlen eines solchen Beschlusses gleichzuhalten sind.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2303/96a
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObA 2303/96a
    Veröff: SZ 70/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107223

Dokumentnummer

JJR_19970313_OGH0002_008OBA02303_96A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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