Norm
ArbVG §34Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob eine Betriebsratswahl unzulässig war, ist auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen. Eine Außerstreitstellung der Betriebseigenschaft für einen Zeitpunkt nach abgeschlossener Betriebsratswahl saniert daher eine allfällige unzulässige Betriebsratswahl nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107593Dokumentnummer
JJR_19970514_OGH0002_009OBA00094_97G0000_001