RS OGH 1997/5/14 9ObA94/97g

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Norm

ArbVG §34
ArbVG §59 Abs2

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob eine Betriebsratswahl unzulässig war, ist auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen. Eine Außerstreitstellung der Betriebseigenschaft für einen Zeitpunkt nach abgeschlossener Betriebsratswahl saniert daher eine allfällige unzulässige Betriebsratswahl nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107593

Dokumentnummer

JJR_19970514_OGH0002_009OBA00094_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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