Norm: ArbVG §42 Abs2ArbVG §44 Abs2ArbVG §49 Abs2
Rechtssatz: Bei der Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates müssen bei Abhaltung von Teilversammlungen die Anwesenheitserfordernisse und Mehrheitserfordernisse des § 49 ArbVG nicht in jeder Teilversammlung gesondert gegeben sein. Sie haben vielmehr insgesamt für alle Teilversammlungen vorzuliegen. Entscheidungstexte 8... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Betrieb der beklagten Partei war ein gemeinsamer Betriebsrat für Arbeiter und Angestellte gewählt worden. Die Konstituierung erfolgte am 29. 1. 1988. Am 8. 5. 1989 wurde eine Betriebsversammlung durchgeführt, in der der Betriebsrat seinen Rücktritt "mit der Einschränkung zum Zeitpunkt der neuen Konstituierung" beschloß, um eine "betriebsratsfreie Zeit" zu verhindern. Der bestehende Betriebsrat ging bei dieser Erklärung davon aus, daß wieder ein gemeinsamer ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §40 Abs3ArbVG §49 Abs2
Rechtssatz: Die in einem Betrieb, in dem die Voraussetzungen für die Errichtung von getrennten Betriebsräten für Arbeiter und Angestellte vorliegen (§§ 40 Abs 3, 49 Abs 2 ArbVG), unter Beachtung der hiefür bestehenden Normen gefaßten Beschlüsse, einen gemeinsamen Betriebsrat für beide Arbeitnehmergruppen zu errichten, sind für eine Tätigkeitsperiode des Betriebsrates verbindlich. Für einen Beschluß eines solch... mehr lesen...
Norm: ArbVG §40 Abs3ArbVG §49 Abs2
Rechtssatz: Grundsätzlich ist die Errichtung getrennter Betriebsräte angeordnet; die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates erfordert eine Beschlußfassung in den Gruppenversammlungen, wobei die Abstimmung jeweils geheim zu erfolgen hat und an ein qualifiziertes Quorum gebunden ist (§ 49 Abs 2 ArbVG). Darin kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber primär das Ziel verfolgt, daß getrennte Betriebsräte für beid... mehr lesen...