RS OGH 1990/11/21 9ObA297/90

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Norm

ArbVG §40 Abs3
ArbVG §49 Abs2

Rechtssatz

Grundsätzlich ist die Errichtung getrennter Betriebsräte angeordnet; die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates erfordert eine Beschlußfassung in den Gruppenversammlungen, wobei die Abstimmung jeweils geheim zu erfolgen hat und an ein qualifiziertes Quorum gebunden ist (§ 49 Abs 2 ArbVG). Darin kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber primär das Ziel verfolgt, daß getrennte Betriebsräte für beide Arbeitnehmergruppen errichtet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051112

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00297_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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