Norm
ArbVG §40 Abs3Rechtssatz
Grundsätzlich ist die Errichtung getrennter Betriebsräte angeordnet; die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates erfordert eine Beschlußfassung in den Gruppenversammlungen, wobei die Abstimmung jeweils geheim zu erfolgen hat und an ein qualifiziertes Quorum gebunden ist (§ 49 Abs 2 ArbVG). Darin kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber primär das Ziel verfolgt, daß getrennte Betriebsräte für beide Arbeitnehmergruppen errichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051112Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_009OBA00297_9000000_004