Norm
ArbVG §40 Abs3Rechtssatz
Die in einem Betrieb, in dem die Voraussetzungen für die Errichtung von getrennten Betriebsräten für Arbeiter und Angestellte vorliegen (§§ 40 Abs 3, 49 Abs 2 ArbVG), unter Beachtung der hiefür bestehenden Normen gefaßten Beschlüsse, einen gemeinsamen Betriebsrat für beide Arbeitnehmergruppen zu errichten, sind für eine Tätigkeitsperiode des Betriebsrates verbindlich. Für einen Beschluß eines solchen Betriebsrates, ab einem gewissen Zeitpunkt nur mehr die Vertretung einer Arbeitnehmergruppe wahrzunehmen, fehlt jede gesetzliche Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051115Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_009OBA00297_9000000_005