Die beklagte Partei hat den seit August 1970 bei ihr als Arbeiter beschäftigten Kläger am 11. März 1977 zum 8. April 1977 gekundigt. Sowohl im Werk I der beklagten Partei (Klagenfurt, E-Straße 133) als auch im Werk III (Klagenfurt-Viktring, S-Straße) wurden im Feber 1975 je ein Arbeiter- und ein Angestelltenbetriebsrat sowie anschließend für das Unternehmen ein Zentralbetriebsrat gewählt. Der Kläger wurde in den Arbeiterbetriebsrat des Werkes III und in der konstituierenden Sitzung di... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34 Abs2ArbVG §64 Abs1 Z3
Rechtssatz: Wird ein Betriebsrat - Mitglied nach bescheidmäßiger Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes von einem bisher als selbständig nunmehr als unselbständig zu wertenden Betriebsteil versetzt, liegt kein Ausscheiden im Sinne des § 64 Abs 1 Z 3 ArbVG (unter Ablehnung Spielbüchler, DRA 1979,207 f) vor. Entscheidungstexte 4 Ob 48... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34 Abs2ArbVG §35ArbVG §62ArbVG §64 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein Feststellungsbescheid des Einigungsamtes gemäß § 34 Abs 2 ArbVG, wonach nicht mehrere Betriebe sondern nur ein einheitlicher Betrieb vorliegt, bewirkt keine Endigung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates oder des Betriebsrates. Ein solcher Bescheid wirkt nur in die Zukunft. Er hat keinen Einfluß auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer bereits gewählter Betriebsräte... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34 Abs2ArbVG §35 Abs2ArbVG §62 Z6
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat den Einfluß von Entscheidungen des Einigungsamtes auf die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer eines Betriebsrates keineswegs übersehen, sondern hat an die bescheidmäßige Feststellung der fehlenden Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte eine § 62 Z 6 ArbVG entsprechende Rechtswirkung (vorzeitige Beendigung) nicht geknüpft. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: ABGB §7ArbVG §34 Abs2ArbVG §35 Abs2ArbVG §62 Z6
Rechtssatz: Die betriebsverfassungsrechtliche Situation, die sich aus der Wahl eines Betriebsrates in einem betriebsverfassungsrechtlichen Nichtbetrieb ergibt, unterscheidet sich grundlegend von der Situation, die sich aus der Erklärung der Beendigung der Gleichstellung einer ( die Betriebseigenschaft ansonsten von vornherein nicht besitzenden ) Arbeitsstätte ergibt, sodaß ein Analogieschluß... mehr lesen...