Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom 27. 10. 1958 ermächtigten der Generaldirektor und der Direktor der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien (= Rechtsvorgängerin der Beklagten) die „Vorstände aller Abteilungen und Zweiganstalten", „die ihnen zugeteilten Angestellten nach Erledigung des Tagesgeschäfts von Montag bis Freitag nach 15.20 Uhr und an Samstagen nach 13.30 Uhr vom Dienst freizustellen". In diesem Schreiben gab die Direktion auch ihrer Erwartung Ausdruck, dass sie nicht genö... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgeber, der Antragsgegner eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die jeweils gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig sind. Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner sind daher gemäß § 54 Abs 2 ASGG als Parteien legitimiert. Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgebe... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers, des Erst- und des Zweitantragsgegners ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG, jene der Drittantragsgegnerin aus § 4 Abs 1 ArbVG. Da die gesetzliche Interessenvertretung infolge des Abschluss eines Kollektivvertrags durch eine freiwillig Berufsvereinigung hinsichtlich deren Mitglieder nach Maßgabe des § 6 ArbVG die Kollektivvertragsfähigkeit verliert, erachtet der Oberste Gerichtshof in derartigen Fällen die gesetzliche Inter... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit der Antragstellerin, ergibt sich aus § 4 Abs 1 ArbVG, jene des Antragsgegners aus § 4 Abs 2 ArbVG. Beide sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Antragstellerin, ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG, jene des Antragsgegners aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Beide sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, let... mehr lesen...
Norm: ArbVG §29ArbVG §32 Abs3
Rechtssatz: Bei Wegfall des gemäß § 29 ArbVG für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erforderlichen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vorbehaltes endet die Geltungsdauer jedenfalls einer normativen Betriebsvereinbarung. Dieses Erlöschen der Betriebsvereinbarung erfolgt ohne Nachwirkung. Entscheidungstexte 8 ObA 125/00s Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...