Norm
ArbVG §29Rechtssatz
Bei Wegfall des gemäß § 29 ArbVG für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erforderlichen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vorbehaltes endet die Geltungsdauer jedenfalls einer normativen Betriebsvereinbarung. Dieses Erlöschen der Betriebsvereinbarung erfolgt ohne Nachwirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114616Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008