Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1b ArbVG §18 V des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren, zur Satzung erklärt wird VfGG §7 Abs2 B-VG Art. 139 heute B-VG Art. 139 gültig ab 01.01... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015). Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl vergleiche VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschli... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Die antragstellende Gesellschaft ist Mitglied der Landesinnung Druck der Handelskammer Steiermark. Der Hauptverband der graphischen Unternehmungen Österreichs, eine freiwillige Berufsvereinigung, hat mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund wiederholt Kollektivverträge abgeschlossen, die in der Folge durch das Bundeseinigungsamt gesatzt wurden. Mit dem vorliegenden Antrag wendet sich die antragstellende Gesellschaft gegen die Satzung a) des am 1. Jänner... mehr lesen...
Index: 60 Arbeitsrecht60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: B-VG Art18 Abs1B-VG Art18 Abs2B-VG Art20 Abs1B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragB-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandEMRK Art11Mantelkollektivvertrag und Lohn- und Gehaltstabellen für das graphische Gewerbe 1992ArbVG §11 Abs2ArbVG §18ArbVG §19ArbVG §20 Abs2ASGG §54ZPO §228Satzungen des Bundeseinigungsamtes siehe auch Mantelkollektivvertrag
Leitsatz: Zulässigkeit der Individualan... mehr lesen...