TE Vfgh Beschluss 2022/11/28 V184/2022

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Veröffentlicht am 28.11.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vglvergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vglvergleiche VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren, samt Punktation (Neufassung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter sowie der Lehrlingseinkommen) zur Satzung erklärt wird, BGBl II 199/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, 199 aus 2022,. Die Verordnung verstoße gegen §18 Abs3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Es fehle an den gesetzlichen Satzungserfordernissen der überwiegenden Bedeutung des gesatzten Kollektivvertrages iSd §18 Abs2 Z2 ArbVG sowie der Gleichartigkeit der vor und nach der Satzung vom Kollektivvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse iSd §18 Abs2 Z2 ArbVG.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 13.880/1994) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Die antragstellende Gesellschaft hat nicht dargetan, dass der gegenständliche Kollektivvertrag keine überwiegende Bedeutung erlangt hätte, es bestehen auch keine Zweifel an der Gleichartigkeit der betroffenen Arbeitsverhältnisse. Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Oktober 2009, 1 Ob 125/09b, begründet keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Satzungserklärung.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVmin Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V184.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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