Begründung: Die Klägerin betreibt das Theater ***** W*****, das R***** und das E***** R*****. Sowohl am Theater ***** W***** als auch am R***** haben sich in der Vergangenheit jeweils Betriebsräte für das darstellende und für das technische Personal konstituiert. Darüber hinaus bestand in den letzten 15 oder 20 Jahren ein Betriebsrat für das in allen drei Spielstätten der Klägerin eingesetzte Orchester. Bei der am 29. März 2004 abgehaltenen Wahl zum Betriebsrat des darstellenden Per... mehr lesen...
Begründung: Die drei Kläger waren im Betrieb der Beklagten als Schlosser beschäftigt und zwar der Erstkläger seit 15. 1. 1996, der Zweitkläger seit 26. 4. 1993 und der Drittkläger seit 4. 4. 1988. Erst- und Zweitkläger gehörten seit 11. 4. 2004 dem im Betrieb der Beklagten eingerichteten Arbeiterbetriebsrat an, und zwar der Erstkläger als Vorsitzender und der Zweitkläger als dessen Stellvertreter. Mit Schreiben vom 9. 6. 2004 wurden der Erstkläger und der Zweitkläger ohne Einholung... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. Beide sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Beide sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Der Antragsteller beantragt wie im Spru... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit der Betriebsratswahl vom 8. bis 10. 10. 1997 Mitglied des Arbeiterbetriebsrates der beklagten Partei, dessen Funktionsperiode sich bis 10. 10. 2001 erstreckt. In einer weiteren Betriebsratswahl wurden am 27. 11. 1998 andere Betriebsräte gewählt. Diese Betriebsratswahl wurde vom (alten) Arbeiterbetriebsrat der beklagten Partei und den damals gewählten Mitgliedern, darunter auch dem Kläger, zu 28 Cga 265/98i des Erstgerichtes angefochten. M... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß mangels Vorliegens einer Betriebstillegung die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht beendete. Es genügt daher insoweit auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß mangels Vorliegens einer Betriebstillegung die Kündigung das Arbeitsverhältnis ... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger, die Betriebsratswahl vom 17.3.1994 für ungültig zu erklären. Die wesentliche Meinungsverschiedenheit zwischen der klagenden Partei und dem beklagten Betriebsrat besteht darin, ob für die Wiener Niederlassung der klagenden Partei ein eigener Betriebsrat zu wählen ist oder nicht. Die klagende Partei bestritt das Vorliegen eines Betriebes im Sinne des § 34 ArbVG. Die dort in einem Teilbereich durchgeführte Betriebsratswah... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war seit 19.April 1993 im Reisebüro der beklagten Partei als Angestellte beschäftigt, wobei nach Ablauf der Probezeit eine Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Quartal vereinbart war. Mit Schreiben vom 6.Juli 1995 setzte die Klägerin die Geschäftsführerin der beklagten Partei von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis. Ungeachtet einer mit beabsichtigter Betriebsstillegung mit 1. August 1995 begründeten Kündigung vom 24.Juli 1995 setzte die Klägerin u... mehr lesen...
Norm: ArbVG §62 Z1ArbVG §120 Abs3MuttSchG §10 Abs3
Rechtssatz: Maßnahmen, die die Betriebsstilllegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §62 Z5ArbVG §120 Abs3
Rechtssatz: Auch der ungültig gewählte Betriebsrat übt bis zur Ungültigerklärung der Betriebswahl Betriebsratsfunktionen aus, sodaß sein sich aus den §§ 120 bis 122 ArbVG ergebender Schutz drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet. Die rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichtes wirkt nämlich nicht auf die Wahl zurück, sondern ex nunc. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120 Abs3
Rechtssatz: Auf eine nach Ablauf der Schutzzeit zugehende Auflösungserklärung ist das besondere Verfahren nach den §§ 120 ff ArbVG nicht anzuwenden, da auch dann eine wirksame Beendigung während der "Abkühlungsperiode" nicht erfolgt ist. Entscheidungstexte 9 ObA 99/95 Entscheidungstext OGH 23.08.1995 9 ObA 99/95 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120 Abs3
Rechtssatz: Die Betriebsratsmitglieder genießen den besonderen Kündigungsschutz des § 120 Abs 3 ArbVG nicht um ihrer selbst Willen, sondern ganz überwiegend zur Sicherstellung der ihnen vom Gesetzgeber im Interesse des Betriebsrates und dessen Belegschaft übertragenen Aufgaben. Entscheidungstexte 9 ObA 117/92 Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 117/92 Ver... mehr lesen...