Norm
ArbVG §62 Z5Rechtssatz
Auch der ungültig gewählte Betriebsrat übt bis zur Ungültigerklärung der Betriebswahl Betriebsratsfunktionen aus, sodaß sein sich aus den §§ 120 bis 122 ArbVG ergebender Schutz drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet. Die rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichtes wirkt nämlich nicht auf die Wahl zurück, sondern ex nunc.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100006Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018