Norm: FBG §14 Abs3
Rechtssatz: Dem für gemeinnützige Bauvereinigungen zuständigen Revisionsverband kommt im Firmenbuchverfahren, das eine gemeinnützige Bauvereinigung betrifft, die Parteistellung nach § 14 Abs 3 FBG auch dann zu, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft hat. Dem für gemeinnützige Bauvereinigungen zuständigen Revisionsverband kommt überdies im ... mehr lesen...
Begründung: Der Gegenstand des Unternehmens der antragstellenden Gesellschaft mbH besteht nach dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag im Betrieb von Ärztezentralen, vornehmlich für Zahnärzte; außerdem ist die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig bzw erforderlich erscheinen, wie insbesondere der Erwerb bzw die Pacht von sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Untern... mehr lesen...
Norm: FBG §14 Abs3
Rechtssatz: Antragsberechtigter und rekursberechtigter "zuständiger gesetzlicher Interessenvertreter" ist jeweils nur ein solcher, dem der eingetragene Rechtsträger angehört. Entscheidungstexte 6 Ob 3/95 Entscheidungstext OGH 23.02.1995 6 Ob 3/95 6 Ob 2056/96p Entscheidungstext OGH 28.03.1996 6 Ob 2056/96p Beisatz: ... mehr lesen...
Begründung: Die eingetragene Genossenschaft betreibt satzungsgemäß Bankgeschäfte. Sie gehört einem in ihrer Satzung genannten Revisionsverband an. Am 7.Januar 1992 meldete sie in der außerordentlichen Generalversammlung vom 23.Dezember 1991 beschlossene Satzungsänderungen zur Eintragung in das Firmenbuch an, darunter eine Bestimmung über den automatischen Ausschluß eines Mitgliedes im Falle der Erfüllung des in der entsprechend Satzungsbestimmung umschriebenen Sachverhaltes (P... mehr lesen...
Norm: FBG §14 Abs3
Rechtssatz: Dem Revisionsverband ist keine allgemeine, sondern nur eine zweckbeschränkte Antragsbefugnis und Rechtsmittelbefugnis eingeräumt; gegen die Ablehnung des Antrages der eingetragenen Genossenschaft auf Eintragung in das Firmenbuch steht dem Verband nur insoweit ein Rekursrecht zu, als ohne die unterbleibende Eintragung eine andere unvollständig und damit unrichtig erschiene oder als die unterbleibende Eintragung ges... mehr lesen...