Norm
FBG §14 Abs3Rechtssatz
Dem für gemeinnützige Bauvereinigungen zuständigen Revisionsverband kommt im Firmenbuchverfahren, das eine gemeinnützige Bauvereinigung betrifft, die Parteistellung nach § 14 Abs 3 FBG auch dann zu, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft hat. Dem für gemeinnützige Bauvereinigungen zuständigen Revisionsverband kommt überdies im Firmenbuchverfahren von Gesellschaften Parteistellung nach § 14 Abs 3 FBG soweit zu, als es Firmenbucheintragungen von Gesellschaftern dieser Gesellschaften betrifft, wenn der wirksame Erwerb der Gesellschafterstellung von der Zustimmung der Landesregierung nach § 10a Abs 1a WGG abhängig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gemeinnützige Bauvereinigung Revisionsverband Partei Parteistellung Kapitalgesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Aktiengesellschaft AGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133421Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021