Norm
FBG §14 Abs3Rechtssatz
Antragsberechtigter und rekursberechtigter "zuständiger gesetzlicher Interessenvertreter" ist jeweils nur ein solcher, dem der eingetragene Rechtsträger angehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0059133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021