Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 28. 9. 1992 bis 28. 2. 1997 bei der beklagten Partei als Rotationsdrucker beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung. Auf sein Arbeitsverhältnis war der Mantel-Kollektivvertrag für Arbeiter des graphischen Gewerbes anzuwenden. § 13 dieses KollV lautet: "Ruhepausen: 1. Die Ruhepause muss mindestens eine halbe Stunde betragen und darf zwei Stunden nicht überschreiten. 2. Bei Festsetzung der Ruhepause sind die Wünsche... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred T*****, technischer Angestellter, ***** wider die beklag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 2. 12. 1992 bis 21. 6. 1999 bei der Beklagten (bzw zuerst bei ihrer Rechtsvorgängerin) als Chef de Range beschäftigt. Vereinbarungsgemäß galt für den Kläger die 5-Tage-Woche. Sein letzter Monatslohn (Kollektivvertragslohn samt durchschnittlichen Prämien) betrug ATS 22.022 brutto. Das Arbeitsverhältnis, das dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe (im Folgenden kurz KV) unterlag, wurde durch Arbeitnehmerkündigung per 21. 6. 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 24. 4. 1989 bis 10. 2. 1995 bei der Beklagten als Kraftfahrer tätig. Das Dienstverhältnis wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 20. 1. 1995 zum 10. 2. 1995 gekündigt. Der vereinbarte Urlaubskonsum in der Kündigungsfrist wurde durch Krankheit ab 31. 1. 1995 unterbrochen. Mit Schreiben vom 23. 1. 1995 begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung der noch offenen Ansprüche für Oktober bis Dezember 1994, die von seinem Rechtsvertreter... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit dem Jahre 1989 bis zum 24. 5. 1996 als Kraftfahrer bei der beklagten Partei beschäftigt. Am 10. 10. 1995 erlitt er einen Herzinfarkt und war ab diesem Zeitpunkt im Krankenstand. Das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Der Bruttostundenlohn des Klägers betrug zuletzt S 78,30. Er erhielt jeweils ca am Anfang eines jeden Monats sein Gehalt samt einer schriftlichen Lohnabrechnung. Die Überstunden wurden erst zu Beginn des... mehr lesen...
Norm: ABGB §1486 Z5ARG §6 Abs5
Rechtssatz: Für den Ersatzanspruch sind die allgemeinen Verjährungsregelungen anzuwenden, wonach der Anspruch nach drei Jahren ab Fälligkeit verjährt. Mangels einer Vereinbarung über die Konsumation der Ersatzruhezeit im Sinne des § 6 Abs 5 ARG ist die Fälligkeit der Ersatzruhezeiten, die an die Stelle der Wochenendruhezeiten getreten sind, jeweils mit den im gleichen Umfang zu berechnenden Zeiten vor Beginn der n... mehr lesen...
Norm: ARG §6 Abs5
Rechtssatz: Erkrankt der Arbeitnehmer zum vereinbarten oder zu dem sich aus dem Gesetze ergebenden Zeitpunkt der Konsumation des Ersatzruheanspruches, so geht dieser Anspruch verloren, da eine Übertragungsmöglickeit der Ersatzruhe in eine andere Woche insoweit vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Entscheidungstexte 9 ObA 75/90 Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA... mehr lesen...