RS OGH 1990/4/4 9ObA75/90, 9ObA157/98y, 8ObA220/98f, 9ObA11/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1990
beobachten
merken

Norm

ARG §6 Abs5

Rechtssatz

Erkrankt der Arbeitnehmer zum vereinbarten oder zu dem sich aus dem Gesetze ergebenden Zeitpunkt der Konsumation des Ersatzruheanspruches, so geht dieser Anspruch verloren, da eine Übertragungsmöglickeit der Ersatzruhe in eine andere Woche insoweit vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 75/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 75/90
    Veröff: WBl 1990,239 = RdW 1990,387
  • 9 ObA 157/98y
    Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 157/98y
    Beisatz: Am Grundsatz, daß die nicht rechtzeitige Konsumation zu einem Verfallen des Ruheanspruches führen kann, ist insoweit festzuhalten, als das Zustandekommen einer nach § 6 Abs 5 ARG zulässigen Vereinbarung oder die an sich mögliche Inanspruchnahme der Ersatzruhe zum vereinbarten oder gesetzlichen Zeitpunkt am Verhalten des Arbeitnehmers scheitert. (T1); Beisatz: Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, daß mangels Vereinbarung der Ersatzruheanspruch sofort verfällt, wenn er nicht in der Folgewoche nach der Arbeitsleistung verbraucht wird, hätte er nicht die Vereinbarung über eine andere Lage des Ersatzruhezeitraums ausdrücklich zugelassen. Es sind daher die allgemeinen Verjährungsreglungen auch für den Ersatzruheanspruch anzuwenden (siehe B.Schwarz, ARG, 205 f). (T2) Veröff: SZ 71/205
  • 8 ObA 220/98f
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObA 220/98f
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 11/13b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 11/13b
    Veröff: SZ 2013/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052407

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten