Norm
ARG §6 Abs5Rechtssatz
Erkrankt der Arbeitnehmer zum vereinbarten oder zu dem sich aus dem Gesetze ergebenden Zeitpunkt der Konsumation des Ersatzruheanspruches, so geht dieser Anspruch verloren, da eine Übertragungsmöglickeit der Ersatzruhe in eine andere Woche insoweit vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052407Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015