RS OGH 1998/12/9 9ObA157/98y, 8ObA220/98f, 9ObA61/02i, 8ObA106/03a, 9ObA102/03w

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Veröffentlicht am 09.12.1998
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Norm

ABGB §1486 Z5
ARG §6 Abs5

Rechtssatz

Für den Ersatzanspruch sind die allgemeinen Verjährungsregelungen anzuwenden, wonach der Anspruch nach drei Jahren ab Fälligkeit verjährt. Mangels einer Vereinbarung über die Konsumation der Ersatzruhezeit im Sinne des § 6 Abs 5 ARG ist die Fälligkeit der Ersatzruhezeiten, die an die Stelle der Wochenendruhezeiten getreten sind, jeweils mit den im gleichen Umfang zu berechnenden Zeiten vor Beginn der nächstfolgenden wöchentlichen Ruhezeit gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111395

Dokumentnummer

JJR_19981209_OGH0002_009OBA00157_98Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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