Entscheidungsgründe: Die Parteien betreiben den Handel mit Waren aller Art für den täglichen Bedarf in der Form sogenannter Abholgroßmärkte für Wiederverkäufer und gewerbliche Verbraucher. Die Beklagte hält ihren Betrieb auch an Samstagen nach 12 Uhr - und zwar bis 18 Uhr - offen und beschäftigt während dieser Zeit fremde Dienstnehmer. Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr beim Großhandel mit Waren aller Art zu unterlassen, ihre ... mehr lesen...
Norm: ARG §3 Abs2
Rechtssatz: Diese Regelung, welche nicht den Zugang zu einem Beruf, sondern lediglich seine Ausübung beschränkt, ist ein im Verhältnis zum LadenschlußG weniger schwerer Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsausübung. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer können auch einen Eingriff in das genannte Grundrecht rechtfertigen. Die Anordnung des Beginns der Wochenendruhe ist aber ohne Zweifel auch ein tau... mehr lesen...
Norm: ARG §3 Abs2B - VG Art7B - VG Art140
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 3 Abs 2 ARG. Die damit verbundene weitgehende Beschränkung der Freiheit der Erwerbsausübung erscheint im Hinblick auf die durch die Verordnungsermächtigungen geschaffenen Ausnahmemöglichkeiten - insbesondere diejenigen der §§ 12 ff ARG - gerechtfertigt, wird doch den Unternehmern damit keineswegs jegliche Dispositionsmöglichkeit genommen. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Betrieb der Beklagten werden vor der am Monatag um 6 Uhr 15 beginnenden Frühschicht fallweise zwei Überstunden geleistet. Auch bei Leistung dieser Überstunden ab 4 Uhr 15 bleibt für die betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig eine mindestens 36-stündige Wochenendruhe gewahrt. Ersatzruhe gewährt die Beklagte nur dann, wenn durch die Leistung dieser beiden Überstunden den betroffenen Arbeitnehmern ausnahmsweise keine 36-stündige Wochenendruhe gewährt wurde. In der ... mehr lesen...
Norm: ARG §3 Abs2ARG §6
Rechtssatz: Die Wochenendruhe hat mindestens sechsunddreißig Stunden zu dauern und den ganzen Sonntag zu umfassen. Wenn die Wochenendruhe (gemäß § 3 Abs 2 ARG) mit dem gesetzlich spätesten Zeitpunkt am Samstag um dreizehn Uhr beginnt, wäre ein Arbeitsbeginn in der folgenden Arbeitswoche bereits am Montag um ein Uhr nachts zulässig. Weil ein so früher Arbeitsbeginn nicht üblich ist, dauert die Wochenendruhe in der Regel l... mehr lesen...