Norm
ARG §3 Abs2Rechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 3 Abs 2 ARG. Die damit verbundene weitgehende Beschränkung der Freiheit der Erwerbsausübung erscheint im Hinblick auf die durch die Verordnungsermächtigungen geschaffenen Ausnahmemöglichkeiten - insbesondere diejenigen der §§ 12 ff ARG - gerechtfertigt, wird doch den Unternehmern damit keineswegs jegliche Dispositionsmöglichkeit genommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052350Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0040OB00105_9200000_001