RS OGH 1991/8/28 9ObA164/91

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

ARG §3 Abs2
ARG §6

Rechtssatz

Die Wochenendruhe hat mindestens sechsunddreißig Stunden zu dauern und den ganzen Sonntag zu umfassen. Wenn die Wochenendruhe (gemäß § 3 Abs 2 ARG) mit dem gesetzlich spätesten Zeitpunkt am Samstag um dreizehn Uhr beginnt, wäre ein Arbeitsbeginn in der folgenden Arbeitswoche bereits am Montag um ein Uhr nachts zulässig. Weil ein so früher Arbeitsbeginn nicht üblich ist, dauert die Wochenendruhe in der Regel länger als sechsunddreißig Stunden. Die gesetzliche Dauer der Wochenendruhe ist jedoch als Mindestausmaß anzusehen, das nicht unterschritten, aber selbstverständlich überschritten werden darf. Die Wochenendruhe endet mit der Arbeitsaufnahme in der folgenden Arbeitswoche.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052343

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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