Norm
ARG §3 Abs2Rechtssatz
Diese Regelung, welche nicht den Zugang zu einem Beruf, sondern lediglich seine Ausübung beschränkt, ist ein im Verhältnis zum LadenschlußG weniger schwerer Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsausübung. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer können auch einen Eingriff in das genannte Grundrecht rechtfertigen. Die Anordnung des Beginns der Wochenendruhe ist aber ohne Zweifel auch ein taugliches Mittel zur Erreichung dieses sozialpolitischen Ziels.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052359Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0040OB00105_9200000_002