§16 ARG regelt die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenend- und Feiertagsruhe im Rahmen eines Marktes. Die Bewilligung des Marktes betrifft aber nicht Verkaufsstellen. Eine Beschäftigung in einer Verkaufsstelle kann daher nicht auf §16 ARG gestützt werden, da für die Beschäftigung in den Verkaufsstellen vielmehr Abschnitt 17 Z2 des ARG-Ausnahmekataloges maßgeblich ist, allenfalls auch eine Verordnung des Landeshauptmannes gemäß §13 ARG in Betracht käme.