Entscheidungen zu § 11 ARG

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Niederösterreich 1992/07/28 Senat-NK-91-038

Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx, M Bezirksamt xy vom 14.6.1991, Zl xx, wurde über Mag Dr K H als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der S-K W GesmbH wegen verschiedener Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz BGBl Nr 461/1969 und des Arbeitsruhegesetzes BGBl Nr 144/1983 idgF eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von S 92.000,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Tagen nach den einschläg... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 28.07.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/06/11 Senat-WB-91-032

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. September 1991, Zl 3-     -91, wurde über Herrn P B als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G D GesmbH & CO KG wegen verschiedener Übertretungen nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs2, 6 Abs1, 7, Abs1 ARG iVm §27 Abs1 ARG, BGBl Nr 144/1983 idgF eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von S 57.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 114 Tagen verhängt.   Dem ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 11.06.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/06/11 Senat-WB-91-032

Beachte VwGH vom 8.9.1994, Zl 92/18/0317, Behandlung der Beschwerde abgelehnt Rechtssatz: Die Generalklausel des §11 Abs2 Z1 ARG ("sonstigen und verhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden") bezieht sich nur auf unmittelbare materielle Schäden, und nicht etwa auf entgangenen Gewinn durch eine Produktionsunterbrechung während der Ruhezeiten. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 11.06.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/06/11 Senat-WB-91-032

Beachte VwGH vom 8.9.1994, Zl 92/18/0317, Behandlung der Beschwerde abgelehnt Rechtssatz: Der Lieferverzug einer Fremdfirma sowie die Installation einer Maschine sind keine außergewöhnlichen Fälle.   Bei geplanten umfangreichen Installationen können Verzögerungen oder allfällige Komplikationen nicht ausgeschlossen werden, weshalb auch für solche Fälle durch entsprechende Maßnahmen (zB Aufnahme zusätzlicher Arbeitskräfte) vorzusorgen ist.   Aus der Behauptung, die Arbeitnehmer hätten ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 11.06.1992

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