RS UVS Niederösterreich 1992/06/11 Senat-WB-91-032

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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VwGH vom 8.9.1994, Zl 92/18/0317, Behandlung der Beschwerde abgelehnt Rechtssatz

Der Lieferverzug einer Fremdfirma sowie die Installation einer Maschine sind keine außergewöhnlichen Fälle.

 

Bei geplanten umfangreichen Installationen können Verzögerungen oder allfällige Komplikationen nicht ausgeschlossen werden, weshalb auch für solche Fälle durch entsprechende Maßnahmen (zB Aufnahme zusätzlicher Arbeitskräfte) vorzusorgen ist.

 

Aus der Behauptung, die Arbeitnehmer hätten für die Situation hinreichend Verständnis aufgebracht, ist nichts zu gewinnen, weil es sich um eine soziale Schutznorm handelt, die der freien Übereinkunft entzogen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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