RS UVS Niederösterreich 1992/06/11 Senat-WB-91-032

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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VwGH vom 8.9.1994, Zl 92/18/0317, Behandlung der Beschwerde abgelehnt Rechtssatz

Die Generalklausel des §11 Abs2 Z1 ARG ("sonstigen und verhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden") bezieht sich nur auf unmittelbare materielle Schäden, und nicht etwa auf entgangenen Gewinn durch eine Produktionsunterbrechung während der Ruhezeiten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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