Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 309/2004 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Arbeitgeber im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetra... mehr lesen...
Nach dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hat der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z U GmbH, P, folgende Übertretungen zu verantworten, die aus dem Anlass der Unfallerhebung am 09.08.2000 auf dem Standort der Firma M M K GmbH & Co KG, F, festgestellt wurden: 1) die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind zu berücksichtigen: 1. die Gestaltung und die Einrichtung d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtungen nach §§ 4 und 5 ASchG betreffend die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auf einer Arbeitsstelle sowie das schriftliche Festhalten der Ergebnisse dieser Ermittlung und der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung treffen den Arbeitgeber. Bei einer Überlassung von Arbeitskräften nach § 9 Abs 1 und Abs 2 ASchG ist jene Person Arbeitgeber, die die überlassenen Arbeitskräfte auf der betreffenden Arbeitsstelle beschäftigt, also dort zur Arbeitsleistung einsetzt. Daher... mehr lesen...