Der Schuldspruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 31 03 2006, Zl 300-10465-2005, lautet wie folgt: ?Sie haben als Gewerbeinhaber in *** und somit als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer *** den LKW der Marke VOLVO F 10/IC-320, blau, pol Kennzeichen: ***, welcher mit der Ladebordwand Interhydraulik SLSS 1500, Bauj: 1988, Plattformabmessung 2470 mm x 1500 mm, und dem Ladebordwand Oberteil (ca 2470 mm x 1050 mm) welches mittels Gasdruckfedern nach oben geklappt... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Berufungswerber bereits von der Staatsanwaltschaft verfolgt wurde, über ihn diversionelle Maßnahmen nach § 90f StPO verhängt wurden und der Unrechts- und Schuldgehalt des § 130 Abs 1 Z 16 ASchG vollständig vom § 88 StGB umfasst ist, läge bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG eine unzulässige Doppelbestrafung vor. Schlagworte Unzulässige Doppelbestrafung, diversionelle Maßnahmen, Staatsanwaltschaft mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Fa. T mit dem Standort in B, E. Am 17.12.2003, um ca 14.00 Uhr hat der Arbeitsinspektor Dr. H K bei der Besichtigung der Arbeitsstätte festgestellt, dass Vorschriften zum Schutze der ArbeitnehmerInnen nicht beachtet wurden. Am 23.10.2003 um ca 11.30 Uhr ereignete s... mehr lesen...
Rechtssatz: § 38 Abs 1 ASchG, wonach "bei der Wartung" von Arbeitsmitteln die Anleitungen der Hersteller zu berücksichtigen sind, regelt somit ausdrücklich nur die Wartung von Arbeitsmitteln und nicht die Durchführung von Reparaturarbeiten. Dass die Anleitungen der Hersteller auch bei Reparaturen an Arbeitsmitteln befolgt werden müssen, geht aus § 33 Abs 1 iVm § 35 Abs 1 Z 2 ASchG hervor. Nach § 33 Abs 1 ASchG sind unter "Benutzung von Arbeitsmitteln" auch Instandsetzungsarbeiten zu verst... mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer in einer äußerst gefahrbringenden Weise, in einer Höhe von 6 m auf Bretterpaletten stehend, welche mit dem Stapler "Kalmar 1300" hochgehoben waren, Bohrarbeiten durchführen, obwohl die Standfläche in keinster Weise gegen Absturz von Personen gesichert, noch die beiden Arbeitnehmer angeseilt waren, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...