Läßt der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer in einer äußerst gefahrbringenden Weise, in einer Höhe von 6 m auf Bretterpaletten stehend, welche mit dem Stapler "Kalmar 1300" hochgehoben waren, Bohrarbeiten durchführen, obwohl die Standfläche in keinster Weise gegen Absturz von Personen gesichert, noch die beiden Arbeitnehmer angeseilt waren, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.