Wenn der Berufungswerber bereits von der Staatsanwaltschaft verfolgt wurde, über ihn diversionelle Maßnahmen nach § 90f StPO verhängt wurden und der Unrechts- und Schuldgehalt des § 130 Abs 1 Z 16 ASchG vollständig vom § 88 StGB umfasst ist, läge bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG eine unzulässige Doppelbestrafung vor.