RS UVS Burgenland 2006/08/08 023/14/06001

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Veröffentlicht am 08.08.2006
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Rechtssatz

Wenn der Berufungswerber bereits von der Staatsanwaltschaft verfolgt wurde, über ihn diversionelle Maßnahmen nach § 90f StPO verhängt wurden und der Unrechts- und Schuldgehalt des § 130 Abs 1 Z 16 ASchG vollständig vom § 88 StGB umfasst ist, läge bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG eine unzulässige Doppelbestrafung vor.

Schlagworte
Unzulässige Doppelbestrafung, diversionelle Maßnahmen, Staatsanwaltschaft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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