Rechtssatz: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt L vom 16.3.1992, GZ, wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Erweiterung durch Errichtung einer Abfüllerei für Lacke und Lösungsmittel und eines Leergebindelagers unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, so ua: "30. Hinsichtlich der Abfüll- und Verpackungsmaschinen sind die Vorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, "Sicheres Arbeiten in der Lackindustrie", ZH 1/233, einzuhalten." B... mehr lesen...
Rechtssatz: Unmittelbarer Täter bei Verletzung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, die im Sinne der §§ 24, 27 Abs 2 und 31 Abs 2 lit p AschG zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich sind, ist nur der Arbeitgeber und sein Bevollmächtigter, nicht aber ein Dritter, wie etwa der Vermieter (die Betreiber- bzw. Errichtergesellschaft), der dem Arbeitgeber Räume vermietet hat. Diese Verantwortlichkeit besteht auch dann, wenn der Genehmigungsbesc... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers bezieht sich ausschließlich auf die Einhaltung von Vorschriften, die letztlich auf die Kompetenz des Bundes nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG, 1. Tatbestand, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie zurückgeführt werden können, also auf die Gewerbeordnung, die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide sowie die gewerberechtlichen Nebengesetze, z.B. Güterbeförderungsgesetz, Gelegenheitsverkehrsgesetz, Öffnungszeit... mehr lesen...