TE OGH 2002/4/4 36R120/02v

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Steger und Dr. Brenner in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert Z*****, Taxilenker, 3150 Wilhelmsburg, *****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch, Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1) Josef B*****, Landesbediensteter, 3150 Wilhelmsburg, *****, und 2) Eva B*****, Hausfrau, ebenda, beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Beseitigung und Unterlassung (Streitwert € 5.813,83), über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 31.1.2002, 4 C 336/00g-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t F o l g e gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten binnen 14 Tagen deren mit €

653,45 (darin € 108,91 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt € 4.000,--. Der ordentliche Revisionsrekurs ist z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (§§ 526 Abs 3, 500a zweiter Satz ZPO). Gegenstand des nunmehr vom Erstgericht zurückgewiesenen Klagebegehrens ist einerseits die Beseitigung eines auf dem Grundstück 422/2 KG W***** an der an das Grundstück 418 KG W***** angrenzenden Grundstücksgrenze errichteten Zauns sowie andererseits die Unterlassung derartiger oder ähnlicher Störungshandlungen. Der Kläger leitet seinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch von einem nach seiner Behauptung zu seinen Gunsten bestehenden Wegerecht über die genannten Grundstücke ab. Nach den insoweit unbekämpften und durch den Akteninhalt (siehe Grundbuchsausdrucke) gedeckten erstgerichtlichen Feststellungen liegen sowohl das Grundstück 422/2 als auch das Grundstück 418 im Kommassierungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens W*****. Mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 24.11.1992 wurde zwar die vorläufige Übernahme angeordnet, durch die das Grundstück 422/2 dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück 2 hinzugeschlagen wurde. Das Verfahren ist allerdings nach wie vor anhängig und derzeit dem Obersten Agrarsenat vorgelegt.Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (Paragraphen 526, Absatz 3,, 500a zweiter Satz ZPO). Gegenstand des nunmehr vom Erstgericht zurückgewiesenen Klagebegehrens ist einerseits die Beseitigung eines auf dem Grundstück 422/2 KG W***** an der an das Grundstück 418 KG W***** angrenzenden Grundstücksgrenze errichteten Zauns sowie andererseits die Unterlassung derartiger oder ähnlicher Störungshandlungen. Der Kläger leitet seinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch von einem nach seiner Behauptung zu seinen Gunsten bestehenden Wegerecht über die genannten Grundstücke ab. Nach den insoweit unbekämpften und durch den Akteninhalt (siehe Grundbuchsausdrucke) gedeckten erstgerichtlichen Feststellungen liegen sowohl das Grundstück 422/2 als auch das Grundstück 418 im Kommassierungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens W*****. Mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 24.11.1992 wurde zwar die vorläufige Übernahme angeordnet, durch die das Grundstück 422/2 dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück 2 hinzugeschlagen wurde. Das Verfahren ist allerdings nach wie vor anhängig und derzeit dem Obersten Agrarsenat vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 97 Abs 1 NÖ-FLG erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden mit Ausnahme der im Abs 4 genannten Angelegenheiten - die im konkreten Fall nicht in Betracht kommen - vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraums ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Gemäß § 97 Abs 2 NÖ-FLG sind die Agrarbehörden insbesondere auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Nutzung solcher Grundstücke. Hintergrund dieser die Zuständigkeit der Zivilgerichte einschränkenden Regelung (§ 1 JN) ist, dass sich bei der Durchführung von Bodenreformmaßnahmen die Notwendigkeit ergibt, die damit betrauten Behörden mit einer konzentrierten Entscheidungsbefugnis auszustatten, da Vorschriften sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts zur Anwendung kommen, die sonst die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden und der Gerichte ergeben würden. Der Oberste Gerichtshof hat daher in Anlehnung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 11.10.1960, KI-3/60 (= JBl 1961, 412), bereits ausgesprochen, dass es sich bei § 97 NÖ-FLG wie etwa bei gleichgelagerten Bestimmungen der anderen Bundesländer (§ 102 OÖ-FLG, § 72 Abs 5 Tiroler FLG und § 50 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz) um Sonderbestimmungen handelt, mit denen der Gesetzgeber beabsichtige, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentums- und Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht, weil die Zuständigkeit je nach dem Ergebnis der keineswegs immer leichten Entscheidung verschieden wäre. Die Gerichte seien auch kaum in der Lage, verlässlich zu beurteilen, ob die Lösung eines einzelnen Rechtsstreites eine Voraussetzung für die Durchführung der Zusammenlegung bildet und demnach der Agrarbehörde überlassen werden muss (7 Ob 558/92; SZ 59/212 mwN; 6 Ob 190/98d).Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, NÖ-FLG erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden mit Ausnahme der im Absatz 4, genannten Angelegenheiten - die im konkreten Fall nicht in Betracht kommen - vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraums ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Gemäß Paragraph 97, Absatz 2, NÖ-FLG sind die Agrarbehörden insbesondere auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Nutzung solcher Grundstücke. Hintergrund dieser die Zuständigkeit der Zivilgerichte einschränkenden Regelung (Paragraph eins, JN) ist, dass sich bei der Durchführung von Bodenreformmaßnahmen die Notwendigkeit ergibt, die damit betrauten Behörden mit einer konzentrierten Entscheidungsbefugnis auszustatten, da Vorschriften sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts zur Anwendung kommen, die sonst die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden und der Gerichte ergeben würden. Der Oberste Gerichtshof hat daher in Anlehnung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 11.10.1960, KI-3/60 (= JBl 1961, 412), bereits ausgesprochen, dass es sich bei Paragraph 97, NÖ-FLG wie etwa bei gleichgelagerten Bestimmungen der anderen Bundesländer (Paragraph 102, OÖ-FLG, Paragraph 72, Absatz 5, Tiroler FLG und Paragraph 50, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz) um Sonderbestimmungen handelt, mit denen der Gesetzgeber beabsichtige, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentums- und Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht, weil die Zuständigkeit je nach dem Ergebnis der keineswegs immer leichten Entscheidung verschieden wäre. Die Gerichte seien auch kaum in der Lage, verlässlich zu beurteilen, ob die Lösung eines einzelnen Rechtsstreites eine Voraussetzung für die Durchführung der Zusammenlegung bildet und demnach der Agrarbehörde überlassen werden muss (7 Ob 558/92; SZ 59/212 mwN; 6 Ob 190/98d).

Demgemäß wurde der Rechtsweg als unzulässig für ein Klagebegehren angesehen, mit welchem Leistungen für die Benützung eines Grundstücks begehrt wurden, hinsichtlich dessen ein Zusammenlegungsverfahren beim Obersten Agrarsenat anhängig war (RIS-Justiz RS0045682), ebenso für die Klage eines Miteigentümers gegen den anderen auf Durchführung der vereinbarten Realteilung einer in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Liegenschaft (RIS-Justiz RS0045680). Auch einen auf einen Schenkungsvertrag gegründeten - also obligatorischen Anspruch auf Herausgabe von in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen muss der Kläger vor der Agrarbehörde geltend machen, weil es sich um eine Streitigkeit über Eigentum an in das Verfahren einbezogenen Grundstücken handelt (6 Ob 140/99b).

Für die Klage auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts sowie für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Veräußerungs- und Belastungsverbot betreffend ein in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenes Grundstück ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ebenso ausgeschlossen (EvBl 1988/74) wie für Streitigkeiten wegen Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstbarkeit und Einwilligung in deren bücherliche Löschung, sofern die betroffenen Grundstücke nur überhaupt - wenn auch nicht zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung - in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind (EvBl 1985/162). In der Entscheidung 6 Ob 190/98d hat der OGH auch die Auffassung vertreten, dass eine Streitigkeit über die vom Kläger begehrte Einverleibung einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes jedenfalls eine Streitigkeit über Eigentum und Besitz im Sinn des - zum § 97 Abs 2 NÖ-FLG im wesentlichen inhaltsgleichen - § 102 Abs 2 lit. a OÖ-FLG darstelle; die weiteren Begehren des Klägers auf Beseitigung und Unterlassung seien Ausfluss der von ihm in Anspruch genommenen Dienstbarkeit, auch diese seien daher ihrer Art nach den in § 102 Abs 2 lit. a OÖ-FLG bezeichneten Streitigkeiten zuzuordnen. Die Agrarbehörde sei selbst dann für eine derartige Streitigkeit zuständig, wenn nur das herrschende Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sei. Der Vorteil einer Konzentration der Zuständigkeit auf die Agrarbehörden ginge nämlich verloren, wenn eine Teilung der Zuständigkeit auf Zivilgericht und Agrarbehörde vorgenommen würde, auch nach dem gebotenen Grundsatz der Entscheidungsharmonie müsse die Zuständigkeit des Zivilgerichtes im Zug des Zusammenlegungsverfahrens hinter jene der Agrarbehörde zurücktreten. In der genannten höchstgerichtlichen Entscheidung hat der OGH die Zuständigkeit der Agrarbehörde aber auch aus § 102 Abs 1 OÖ-FLG (im wesentlichen dem § 97 Abs 1 NÖ-FLG gleichlautend) abgeleitet und dies damit begründet, dass aus § 24 OÖ-FLG, wonach Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung erlöschen, wobei es in den Aufgabenbereich der Agrarbehörde fällt, im Zusammenlegungsplan darüber zu entscheiden, ob solche Dienstbarkeiten ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen seien, weil sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind, zu schließen sei, es könne nicht zweifelhaft sein, dass der Anspruch auf Einverleibung, Beseitigung und Unterlassung zu den rechtlichen Verhältnissen gehört, die zur Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren vor der Agrarbehörde einbezogen werden müssten. Sache der Agrarbehörde sei es nämlich im Zug des Zusammenlegungsverfahrens darüber zu entscheiden, ob eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Liegenschaft des Klägers aus wirtschaftlichen Gründen nötig sei. Diese Erwägungen gelten analog im hier zu entscheidenden Fall, weil auch der § 25 Abs 1 NÖ-FLG anordnet, dass Grunddienstbarkeiten, unregelmäßige Servituten und Scheinservituten sowie Reallasten, die sich auf einen im § 480 ABGB genannten Titel gründen und im Besitzstandsausweis (§ 10 Abs 2 NÖ-FLG) ausgewiesene Grundstücke als dienendes oder herrschendes Gut betreffen, mit Ausnahme der Ausgedinge und der Leitungsrechte (wie Strom, Gas, Wasser) im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen ohne Entschädigung erlöschen. Sie sind jedoch von der Behörde nach Anhörung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.Für die Klage auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts sowie für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Veräußerungs- und Belastungsverbot betreffend ein in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenes Grundstück ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ebenso ausgeschlossen (EvBl 1988/74) wie für Streitigkeiten wegen Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstbarkeit und Einwilligung in deren bücherliche Löschung, sofern die betroffenen Grundstücke nur überhaupt - wenn auch nicht zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung - in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind (EvBl 1985/162). In der Entscheidung 6 Ob 190/98d hat der OGH auch die Auffassung vertreten, dass eine Streitigkeit über die vom Kläger begehrte Einverleibung einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes jedenfalls eine Streitigkeit über Eigentum und Besitz im Sinn des - zum Paragraph 97, Absatz 2, NÖ-FLG im wesentlichen inhaltsgleichen - Paragraph 102, Absatz 2, Litera a, OÖ-FLG darstelle; die weiteren Begehren des Klägers auf Beseitigung und Unterlassung seien Ausfluss der von ihm in Anspruch genommenen Dienstbarkeit, auch diese seien daher ihrer Art nach den in Paragraph 102, Absatz 2, Litera a, OÖ-FLG bezeichneten Streitigkeiten zuzuordnen. Die Agrarbehörde sei selbst dann für eine derartige Streitigkeit zuständig, wenn nur das herrschende Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sei. Der Vorteil einer Konzentration der Zuständigkeit auf die Agrarbehörden ginge nämlich verloren, wenn eine Teilung der Zuständigkeit auf Zivilgericht und Agrarbehörde vorgenommen würde, auch nach dem gebotenen Grundsatz der Entscheidungsharmonie müsse die Zuständigkeit des Zivilgerichtes im Zug des Zusammenlegungsverfahrens hinter jene der Agrarbehörde zurücktreten. In der genannten höchstgerichtlichen Entscheidung hat der OGH die Zuständigkeit der Agrarbehörde aber auch aus Paragraph 102, Absatz eins, OÖ-FLG (im wesentlichen dem Paragraph 97, Absatz eins, NÖ-FLG gleichlautend) abgeleitet und dies damit begründet, dass aus Paragraph 24, OÖ-FLG, wonach Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung erlöschen, wobei es in den Aufgabenbereich der Agrarbehörde fällt, im Zusammenlegungsplan darüber zu entscheiden, ob solche Dienstbarkeiten ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen seien, weil sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind, zu schließen sei, es könne nicht zweifelhaft sein, dass der Anspruch auf Einverleibung, Beseitigung und Unterlassung zu den rechtlichen Verhältnissen gehört, die zur Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren vor der Agrarbehörde einbezogen werden müssten. Sache der Agrarbehörde sei es nämlich im Zug des Zusammenlegungsverfahrens darüber zu entscheiden, ob eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Liegenschaft des Klägers aus wirtschaftlichen Gründen nötig sei. Diese Erwägungen gelten analog im hier zu entscheidenden Fall, weil auch der Paragraph 25, Absatz eins, NÖ-FLG anordnet, dass Grunddienstbarkeiten, unregelmäßige Servituten und Scheinservituten sowie Reallasten, die sich auf einen im Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen und im Besitzstandsausweis (Paragraph 10, Absatz 2, NÖ-FLG) ausgewiesene Grundstücke als dienendes oder herrschendes Gut betreffen, mit Ausnahme der Ausgedinge und der Leitungsrechte (wie Strom, Gas, Wasser) im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen ohne Entschädigung erlöschen. Sie sind jedoch von der Behörde nach Anhörung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

Daraus erhellt nach Auffassung des Rekursgerichtes, dass es auch hier Sache der Agrarbehörde sein wird, darüber zu entscheiden, ob das vom Kläger behauptete Wegerecht auch hinsichtlich der in das Zusammenlegungsgebiet einbezogenen Grundstücke aufrechtzuerhalten ist oder nicht; allein davon wird es aber abhängen, ob der Kläger einen Anspruch auf Beseitigung des dieses Wegerecht störenden Zauns bzw. Unterlassung derartiger Störungen hat oder nicht. Seine Ansprüche sind somit tatsächlich lediglich Ausfluss der von ihm behaupteten Dienstbarkeit, deren Regelung aber nur der Agrarbehörde obliegt. Der Erstrichter ist daher zutreffend von der Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgegangen und hat die Klage frei von Rechtsirrtum zurückgewiesen.

Der Rekurs im Kostenpunkt ist zwar im Gegensatz zur Meinung der Beklagten rechtzeitig, aber nicht berechtigt.

Hätte der Kläger lediglich Rekurs im Kostenpunkt erhoben, wäre natürlich die 14-tägige Frist nach § 521 Abs 1 ZPO anzuwenden gewesen (MGA ZPO15 E.2 zu leg.cit.). Ansonsten kommt allerdings nach völlig einheitlicher Rechtsprechung dann, wenn eine Ausfertigung Entscheidungen enthält, für die verschieden lange Rechtsmittelfristen gelten, - gleichgültig welcher ihrer Teile angefochten wird - immer die längere Rechtsmittelfrist zum Tragen (MGA ZPO15 E.1 zu § 521), selbstverständlich kann der Kostenrekurs daher mit dem Rekurs gegen die Klagszurückweisung in der Hauptsache - so etwa wie die Berufung im Kostenpunkt mit der Berufung in der Hauptsache - auch nach Ablauf von 14 Tagen verbunden werden (MGA aaO E.2).Hätte der Kläger lediglich Rekurs im Kostenpunkt erhoben, wäre natürlich die 14-tägige Frist nach Paragraph 521, Absatz eins, ZPO anzuwenden gewesen (MGA ZPO15 E.2 zu leg.cit.). Ansonsten kommt allerdings nach völlig einheitlicher Rechtsprechung dann, wenn eine Ausfertigung Entscheidungen enthält, für die verschieden lange Rechtsmittelfristen gelten, - gleichgültig welcher ihrer Teile angefochten wird - immer die längere Rechtsmittelfrist zum Tragen (MGA ZPO15 E.1 zu Paragraph 521,), selbstverständlich kann der Kostenrekurs daher mit dem Rekurs gegen die Klagszurückweisung in der Hauptsache - so etwa wie die Berufung im Kostenpunkt mit der Berufung in der Hauptsache - auch nach Ablauf von 14 Tagen verbunden werden (MGA aaO E.2).

Dass den Beklagten grundsätzlich Kostenersatz zusteht, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Er vertritt allerdings die Meinung, ihm seien die Kosten seines Rekurses gegen die Nichtzulassung der Klagsänderung zuzusprechen gewesen, weil er in diesem Zwischenstreit obsiegt habe.

Diese Auffassung ist aber nicht zu teilen. Zunächst darf auf die Vorentscheidung des Rekursgerichts vom 26.6.2001, 36 R 264/01v-18, im Inzidenzverfahren betreffend die Zulassung der Klagsänderung verwiesen werden. Dort wurde die Entscheidung über die Rekurskosten einer gesonderten Kostenentscheidung des Erstgerichts mit der Begründung vorbehalten, dass die Beklagten bereits für den Fall der Zulassung der Klagsänderung einen Kostenseparationsantrag gestellt hätten, über den bislang noch nicht entschieden worden sei. In diese Entscheidung betreffend den Kostenseparationsantrag müsse auch die Notwendigkeit des Rekurses unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des § 48 ZPO miteinbezogen werden. Der Erstrichter hat eine formelle Entscheidung über den Kostenseparationsantrag nicht getroffen, die Rekurskosten dem Kläger allerdings nicht zugesprochen. Dies ist im Gegensatz zum Rekursvorbringen auch nicht zu beanstanden, wurde doch mit der Klagsänderung das Begehren auf ein solches umgestellt, für das - wie sich letztlich herausgestellt hat - der Rechtsweg unzulässig ist. Die Nichtzulassung dieser Klagsänderung mit Rekurs zu bekämpfen, was zwar zur Zulassung der Klagsänderung, letztlich aber zur Klagszurückweisung führt, kann wohl nicht als Akt angesehen werden, der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient. Diese Rekurskosten hat der Kläger daher tatsächlich selbst zu tragen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 6.9.2001 wurde vom Erstgericht zutreffend nach TP 3A RAT honoriert. Richtig ist zwar, dass zuvor bereits zwei Streitverhandlungen (am 6.3.2001 und am 28.5.2001) stattgefunden hatten, sodass nach dem Gesetzeswortlaut (§ 258 ZPO) der vorbereitende Schriftsatz als unzulässig angesehen werden könnte. Dieser Fall ist aber nach Auffassung des Rekursgerichts deshalb differenziert zu betrachten, weil erst in der letztgenannten Verhandlung vom 28.5.2001 das Klagebegehren geändert wurde, wobei sich die Beklagten sofort gegen die Zulassung der Klagsänderung mit der Behauptung aussprachen, sie müssten das geänderte Begehren (das insbesondere auch andere Grundstücksnummern enthielt) gewissenhaft überprüfen und ins Grundbuch Einsicht nehmen. Tatsächlich war eine sofortige Stellungnahme zum geänderten Klagebegehren, insbesondere zu den dort aufscheinenden Grundstücksnummern, in der Verhandlung an Ort und Stelle für die Beklagten wohl nicht ohne weiteres möglich, sodass ihnen zugestanden werden muss, diesem neuen Begehren mit - im Ergebnis auch zutreffenden - Einwänden mittels Schriftsatzes vom 6.9.2001 entgegenzutreten. Durch die schließlich vom Rekursgericht zugelassene Klagsänderung trat das Verfahren erster Instanz nämlich wieder in ein Stadium quasi wie vor der Anberaumung der ersten mündlichen Streitverhandlung; diesfalls kann den Beklagten sehr wohl das Recht zugestanden werden, zur Vorbereitung dieser ersten mündlichen Streitverhandlung über das geänderte Klagebegehren noch einen vorbereitenden Schriftsatz zu erstatten. Der Schriftsatz war von seinem Inhalt her auch durchaus zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, wurde doch erstmals in diesem Schriftsatz die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs (mit Begründung) erhoben und die Klagszurückweisung beantragt, die letztlich auch erfolgt ist.Diese Auffassung ist aber nicht zu teilen. Zunächst darf auf die Vorentscheidung des Rekursgerichts vom 26.6.2001, 36 R 264/01v-18, im Inzidenzverfahren betreffend die Zulassung der Klagsänderung verwiesen werden. Dort wurde die Entscheidung über die Rekurskosten einer gesonderten Kostenentscheidung des Erstgerichts mit der Begründung vorbehalten, dass die Beklagten bereits für den Fall der Zulassung der Klagsänderung einen Kostenseparationsantrag gestellt hätten, über den bislang noch nicht entschieden worden sei. In diese Entscheidung betreffend den Kostenseparationsantrag müsse auch die Notwendigkeit des Rekurses unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Paragraph 48, ZPO miteinbezogen werden. Der Erstrichter hat eine formelle Entscheidung über den Kostenseparationsantrag nicht getroffen, die Rekurskosten dem Kläger allerdings nicht zugesprochen. Dies ist im Gegensatz zum Rekursvorbringen auch nicht zu beanstanden, wurde doch mit der Klagsänderung das Begehren auf ein solches umgestellt, für das - wie sich letztlich herausgestellt hat - der Rechtsweg unzulässig ist. Die Nichtzulassung dieser Klagsänderung mit Rekurs zu bekämpfen, was zwar zur Zulassung der Klagsänderung, letztlich aber zur Klagszurückweisung führt, kann wohl nicht als Akt angesehen werden, der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient. Diese Rekurskosten hat der Kläger daher tatsächlich selbst zu tragen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 6.9.2001 wurde vom Erstgericht zutreffend nach TP 3A RAT honoriert. Richtig ist zwar, dass zuvor bereits zwei Streitverhandlungen (am 6.3.2001 und am 28.5.2001) stattgefunden hatten, sodass nach dem Gesetzeswortlaut (Paragraph 258, ZPO) der vorbereitende Schriftsatz als unzulässig angesehen werden könnte. Dieser Fall ist aber nach Auffassung des Rekursgerichts deshalb differenziert zu betrachten, weil erst in der letztgenannten Verhandlung vom 28.5.2001 das Klagebegehren geändert wurde, wobei sich die Beklagten sofort gegen die Zulassung der Klagsänderung mit der Behauptung aussprachen, sie müssten das geänderte Begehren (das insbesondere auch andere Grundstücksnummern enthielt) gewissenhaft überprüfen und ins Grundbuch Einsicht nehmen. Tatsächlich war eine sofortige Stellungnahme zum geänderten Klagebegehren, insbesondere zu den dort aufscheinenden Grundstücksnummern, in der Verhandlung an Ort und Stelle für die Beklagten wohl nicht ohne weiteres möglich, sodass ihnen zugestanden werden muss, diesem neuen Begehren mit - im Ergebnis auch zutreffenden - Einwänden mittels Schriftsatzes vom 6.9.2001 entgegenzutreten. Durch die schließlich vom Rekursgericht zugelassene Klagsänderung trat das Verfahren erster Instanz nämlich wieder in ein Stadium quasi wie vor der Anberaumung der ersten mündlichen Streitverhandlung; diesfalls kann den Beklagten sehr wohl das Recht zugestanden werden, zur Vorbereitung dieser ersten mündlichen Streitverhandlung über das geänderte Klagebegehren noch einen vorbereitenden Schriftsatz zu erstatten. Der Schriftsatz war von seinem Inhalt her auch durchaus zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, wurde doch erstmals in diesem Schriftsatz die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs (mit Begründung) erhoben und die Klagszurückweisung beantragt, die letztlich auch erfolgt ist.

In diesem Sonderfall erscheint die Honorierung dieses Schriftsatzes daher auch mit dem § 258 ZPO vereinbar.In diesem Sonderfall erscheint die Honorierung dieses Schriftsatzes daher auch mit dem Paragraph 258, ZPO vereinbar.

Letztlich bekämpft der Kläger noch die Honorierung eines Firmenbuchauszugs vom 22.2.2001, wobei sich aus dem Verfahren - offenbar auch für den Erstrichter - schlüssig ergibt, dass damit wohl nur ein Grundbuchsauszug gemeint sein kann, für den die Beklagten nach dem GGG jedenfalls Gebühren in dieser Höhe zu entrichten hatten. Auch in diesem Punkt kann dem Kostenrekurs also kein Erfolg beschieden sein.

Insgesamt war der erstgerichtliche Beschluss daher zu bestätigen. Für die Kosten des Rekursverfahrens, die gemäß §§ 41, 50 ZPO dem Kläger zur Last fallen, sind folgende Erwägungen maßgeblich:Insgesamt war der erstgerichtliche Beschluss daher zu bestätigen. Für die Kosten des Rekursverfahrens, die gemäß Paragraphen 41,, 50 ZPO dem Kläger zur Last fallen, sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Die Beklagten haben mittels einheitlicher Rekursbeantwortung einerseits zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs und andererseits auch zum Kostenrekurs Stellung genommen, allerdings Kosten sowohl auf einer Bemessungsgrundlage von € 5.813,83 betreffend den Zurückweisungsbeschluss nach TP 3B RAT zuzüglich Einheitssatz, Streitgenossenzuschlag und USt als auch auf Basis eines Kostenstreitwerts nach § 11 RATG von € 777,57 nach TP 3A RAT zuzüglich Einheitssatz, Streitgenossenzuschlag und USt verzeichnet. Der Gesetzgeber hat keine spezielle Regelung für die Honorierung von Rechtsmittelbeantwortungen vorgesehen, die einerseits die Hauptsache und andererseits den Kostenpunkt betreffen. § 11 RATG wurde durch das Bundesgesetz BGBl I 2001/98 lediglich dahingehend geändert, dass seine Bestimmungen sinngemäß auch für Kostenrekursbeantwortungen gelten sollten. Das Problem hat sich bislang (vor der Einführung der Zweiseitigkeit des Kostenrekurses) für die Honorierung des Rechtsmittelschriftsatzes selbst, der auch den Kostenpunkt betrifft, nicht gestellt. Entweder war das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgreich, dann war ohnedies eine Neuberechnung der Kosten nach § 50 Abs 1 ZPO damit verbunden (sodass Rechtsmittelkosten nur für die Hauptsache zugesprochen wurden), oder das Rechtsmittel war in der Hauptsache nicht, wohl aber im Kostenpunkt (zumindest teilweise) berechtigt, dann war nach bisheriger Rechtsprechung des Rekursgerichts lediglich § 11 RATG anzuwenden und waren dem Rechtsmittelwerber die Kosten eines Kostenrekurses auf Basis des ersiegten Betrages nach dieser Gesetzesstelle zuzusprechen (bzw. von den gegnerischen Kosten einer Rechtsmittelbeantwortung zur Hauptsache in Abzug zu bringen). Im konkreten Fall haben die Beklagten sowohl die Kosten für die Rekursbeantwortung zum Zurückweisungsbeschluss als auch für die Rekursbeantwortung zum Kostenpunkt getrennt verzeichnet, zu prüfen ist, ob sie den Schriftsatz, in dem sie diese beiden Rechtsmittelbeantwortungen verbunden haben, tatsächlich zweimal in dieser Form honoriert bekommen. Dies ist nach Auffassung des Rekursgerichts aus folgenden Gründen zu bejahen:Die Beklagten haben mittels einheitlicher Rekursbeantwortung einerseits zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs und andererseits auch zum Kostenrekurs Stellung genommen, allerdings Kosten sowohl auf einer Bemessungsgrundlage von € 5.813,83 betreffend den Zurückweisungsbeschluss nach TP 3B RAT zuzüglich Einheitssatz, Streitgenossenzuschlag und USt als auch auf Basis eines Kostenstreitwerts nach Paragraph 11, RATG von € 777,57 nach TP 3A RAT zuzüglich Einheitssatz, Streitgenossenzuschlag und USt verzeichnet. Der Gesetzgeber hat keine spezielle Regelung für die Honorierung von Rechtsmittelbeantwortungen vorgesehen, die einerseits die Hauptsache und andererseits den Kostenpunkt betreffen. Paragraph 11, RATG wurde durch das Bundesgesetz BGBl römisch eins 2001/98 lediglich dahingehend geändert, dass seine Bestimmungen sinngemäß auch für Kostenrekursbeantwortungen gelten sollten. Das Problem hat sich bislang (vor der Einführung der Zweiseitigkeit des Kostenrekurses) für die Honorierung des Rechtsmittelschriftsatzes selbst, der auch den Kostenpunkt betrifft, nicht gestellt. Entweder war das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgreich, dann war ohnedies eine Neuberechnung der Kosten nach Paragraph 50, Absatz eins, ZPO damit verbunden (sodass Rechtsmittelkosten nur für die Hauptsache zugesprochen wurden), oder das Rechtsmittel war in der Hauptsache nicht, wohl aber im Kostenpunkt (zumindest teilweise) berechtigt, dann war nach bisheriger Rechtsprechung des Rekursgerichts lediglich Paragraph 11, RATG anzuwenden und waren dem Rechtsmittelwerber die Kosten eines Kostenrekurses auf Basis des ersiegten Betrages nach dieser Gesetzesstelle zuzusprechen (bzw. von den gegnerischen Kosten einer Rechtsmittelbeantwortung zur Hauptsache in Abzug zu bringen). Im konkreten Fall haben die Beklagten sowohl die Kosten für die Rekursbeantwortung zum Zurückweisungsbeschluss als auch für die Rekursbeantwortung zum Kostenpunkt getrennt verzeichnet, zu prüfen ist, ob sie den Schriftsatz, in dem sie diese beiden Rechtsmittelbeantwortungen verbunden haben, tatsächlich zweimal in dieser Form honoriert bekommen. Dies ist nach Auffassung des Rekursgerichts aus folgenden Gründen zu bejahen:

Der § 12 Abs 1 RATG sieht zwar bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in der selben Klage vor, dass die Werte der Streitgegenstände zusammen- zurechnen sind. Das selbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung. Die Verbindung von zwei Rechtsmittelbeantwortungen, wovon eine nur den Kostenpunkt betrifft, ist in dieser Gesetzesstelle nicht erwähnt, eine analoge Anwendung scheidet nach Auffassung des Rekursgerichts im Hinblick auf die Konzeption des § 11 RATG auch aus. Berufungs- bzw. Rekursbeantwortungen in der Hauptsache sind ja nach TP 3B RAT zu honorieren, während für die Kostenrekursbeantwortung immer nur eine Honorierung nach TP 3A RAT in Betracht kommt. Auch der Einheitssatz für Berufungsbeantwortungen und Rekursbeantwortungen im Kostenpunkt differiert teilweise nicht unerheblich (im Extremfall 240 % zu 60 %!). Würde man einer analogen Anwendung des § 12 Abs 1 RATG das Wort reden, würde das zu systemwidrigen Auswirkungen auf die Honorierung derart verbundener Rechtsmittelbeantwortungen führen. Würde die Bemessungsgrundlage in der Hauptsache durch das verteidigte Kosteninteresse in einem Ausmaß erhöht, dass sich dadurch ein "Tarifsprung" ergäbe, würde es zu einer unverhältnismäßig höheren Entlohnung dieses verbundenen Rechtsmittelschriftsatzes kommen (weil dann diese höhere Bemessungsgrundlage zur Gänze nach TP 3B RAT zuzüglich des allenfalls noch höheren Einheitssatzes zu entlohnen wäre), während in Fällen, in denen der Streitwert der Hauptsache deutlich unter einem "Tarifsprung" läge, auch durchaus wesentliche verteidigte Kostenbeträge sich überhaupt nicht auf die Honorierung auswirken würden. Auch die Auswirkung des "Selbstbehalts" von €Der Paragraph 12, Absatz eins, RATG sieht zwar bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in der selben Klage vor, dass die Werte der Streitgegenstände zusammen- zurechnen sind. Das selbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung. Die Verbindung von zwei Rechtsmittelbeantwortungen, wovon eine nur den Kostenpunkt betrifft, ist in dieser Gesetzesstelle nicht erwähnt, eine analoge Anwendung scheidet nach Auffassung des Rekursgerichts im Hinblick auf die Konzeption des Paragraph 11, RATG auch aus. Berufungs- bzw. Rekursbeantwortungen in der Hauptsache sind ja nach TP 3B RAT zu honorieren, während für die Kostenrekursbeantwortung immer nur eine Honorierung nach TP 3A RAT in Betracht kommt. Auch der Einheitssatz für Berufungsbeantwortungen und Rekursbeantwortungen im Kostenpunkt differiert teilweise nicht unerheblich (im Extremfall 240 % zu 60 %!). Würde man einer analogen Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, RATG das Wort reden, würde das zu systemwidrigen Auswirkungen auf die Honorierung derart verbundener Rechtsmittelbeantwortungen führen. Würde die Bemessungsgrundlage in der Hauptsache durch das verteidigte Kosteninteresse in einem Ausmaß erhöht, dass sich dadurch ein "Tarifsprung" ergäbe, würde es zu einer unverhältnismäßig höheren Entlohnung dieses verbundenen Rechtsmittelschriftsatzes kommen (weil dann diese höhere Bemessungsgrundlage zur Gänze nach TP 3B RAT zuzüglich des allenfalls noch höheren Einheitssatzes zu entlohnen wäre), während in Fällen, in denen der Streitwert der Hauptsache deutlich unter einem "Tarifsprung" läge, auch durchaus wesentliche verteidigte Kostenbeträge sich überhaupt nicht auf die Honorierung auswirken würden. Auch die Auswirkung des "Selbstbehalts" von €

100,-- im § 11 RATG auf diese Zusammenrechnungsregel wäre problematisch. Nahezu unlösbar wäre der Fall des teilweisen Obsiegens mit der Kostenrekursbeantwortung. Nicht zuletzt hätte der Gesetzgeber ja anlässlich der Novellierung des § 11 RATG - hätte er ein derartiges Ergebnis erreichen wollen - auch § 12 Abs 1 RATG entsprechend ändern können. Der Zuspruch einer Verbindungsgebühr (siehe Anm 4 und 5 zu TP 3 RAT) kommt nach Auffassung des Rekursgerichts ebenfalls nicht in Betracht, weil dort nur ganz spezielle Fälle (Verbindung des Antrags auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage oder einem Exekutionsantrag bzw. Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz) angeführt sind; eine analoge Anwendung auf den hier zu behandelnden Fall erscheint daher ebenfalls ausgeschlossen und dem Rekursgericht im übrigen wieder mit der Wertung des § 11 RATG nicht in Einklang zu bringen. Da aber andererseits kein Grund zu erkennen ist, warum die erfolgreiche Rekursbeantwortung im Kostenpunkt deshalb nicht honoriert werden sollte, weil sie mit der erfolgreichen Rechtsmittelbeantwortung in der Hauptsache verbunden wurde (die Möglichkeit zu dieser Verbindung hängt ja auch von Zufälligkeiten wie etwa von dem Umstand ab, ob der Rechtsmittelwerber zunächst gesondert Kostenrekurs und dann erst Rechtsmittel in der Hauptsache erhebt oder dies von vornherein verbindet), erscheint dem Rekursgericht eine Honorierung sowohl als Rekursbeantwortung in der Hauptsache als auch als Kostenrekursbeantwortung geboten.100,-- im Paragraph 11, RATG auf diese Zusammenrechnungsregel wäre problematisch. Nahezu unlösbar wäre der Fall des teilweisen Obsiegens mit der Kostenrekursbeantwortung. Nicht zuletzt hätte der Gesetzgeber ja anlässlich der Novellierung des Paragraph 11, RATG - hätte er ein derartiges Ergebnis erreichen wollen - auch Paragraph 12, Absatz eins, RATG entsprechend ändern können. Der Zuspruch einer Verbindungsgebühr (siehe Anmerkung 4 und 5 zu TP 3 RAT) kommt nach Auffassung des Rekursgerichts ebenfalls nicht in Betracht, weil dort nur ganz spezielle Fälle (Verbindung des Antrags auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage oder einem Exekutionsantrag bzw. Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz) angeführt sind; eine analoge Anwendung auf den hier zu behandelnden Fall erscheint daher ebenfalls ausgeschlossen und dem Rekursgericht im übrigen wieder mit der Wertung des Paragraph 11, RATG nicht in Einklang zu bringen. Da aber andererseits kein Grund zu erkennen ist, warum die erfolgreiche Rekursbeantwortung im Kostenpunkt deshalb nicht honoriert werden sollte, weil sie mit der erfolgreichen Rechtsmittelbeantwortung in der Hauptsache verbunden wurde (die Möglichkeit zu dieser Verbindung hängt ja auch von Zufälligkeiten wie etwa von dem Umstand ab, ob der Rechtsmittelwerber zunächst gesondert Kostenrekurs und dann erst Rechtsmittel in der Hauptsache erhebt oder dies von vornherein verbindet), erscheint dem Rekursgericht eine Honorierung sowohl als Rekursbeantwortung in der Hauptsache als auch als Kostenrekursbeantwortung geboten.

Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientiert sich an der unbedenklichen Streitwertangabe des Klägers. Eine Bewertungsangabe im Hinblick auf die Grenze von € 20.000,-- erübrigt sich (5 Ob 289/98f). Der ordentliche Revisionsrekurs war gemäß § 528 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil ein exakt vergleichbarer Sachverhalt (Begehren lediglich auf Beseitigung und Unterlassung ohne Einverleibungsbegehren) in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Rechtswegzulässigkeit noch nicht behandelt wurde.Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientiert sich an der unbedenklichen Streitwertangabe des Klägers. Eine Bewertungsangabe im Hinblick auf die Grenze von € 20.000,-- erübrigt sich (5 Ob 289/98f). Der ordentliche Revisionsrekurs war gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zuzulassen, weil ein exakt vergleichbarer Sachverhalt (Begehren lediglich auf Beseitigung und Unterlassung ohne Einverleibungsbegehren) in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Rechtswegzulässigkeit noch nicht behandelt wurde.

Landesgericht St. Pölten

3100 St. Pölten, Schießstattring 6

Anmerkung

ESP00014 36R120.02v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2002:03600R00120.02V.0404.000

Dokumentnummer

JJT_20020404_LG00199_03600R00120_02V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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