Rechtssatz
Für eine Klage auf Beseitigung eines Zaunes und Unterlassung derartiger Störungen einer behaupteten Wegdienstbarkeit, die Grundstücke betrifft, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind, ist der Rechtsweg unzulässig.
Zur Honorierung der Berufungsbeantwortung, die mit der Rekursbeantwortung im Kostenpunkt verbunden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2002:RSP0000014Dokumentnummer
JJR_20020404_LG00199_03600R00120_02V0000_001