Begründung: Der Kläger ist Inhaber des österreichischen Patents Nr. 356.832, betreffend eine Vorrichtung zum Beschichten von Abstandhalterrahmen für Isolierglas. Dieses Patent hatte ursprünglich 7 Ansprüche umfaßt; mit Wirksamkeit vom 27.Mai 1983 wurde auf Grund eines Teilverzichtes der Gegenstand des Anspruches 6 in den Anspruch 1 aufgenommen und der Anspruch 7 in Anspruch 6 umbenannt. Mit der Behauptung, daß die Beklagte in sein Patentrecht eingreife, stellt der Kläger ein Begeh... mehr lesen...
Norm: JN §8 Abs2
Rechtssatz: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 8 Abs 2 JN bestehen nicht. Eine Gleichheitswidrigkeit des § 8 Abs 2 JN im Hinblick auf die Beteiligung (§ 388 Abs 2 und 3 EO; § 162 Abs 1 Satz 2 und 3 PatG idF PatRNov 1984) ist nicht zu erkennen. Entscheidungstexte 4 Ob 52/88 Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 52/88 ... mehr lesen...
Begründung: Der Erstrichter erließ zur Sicherung des von der Klägerin geltend gemachten, auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruches als Einzelrichter des Landesgerichtes für ZRS Graz eine einstweilige Verfügung, ohne dabei auszusprechen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig gewesen sei. Das Gericht zweiter Instanz, das dem von der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Rekurs Folge gab und den Sicherungsauftrag abwies, entschie... mehr lesen...
Norm: JN §7 Abs2JN §8 Abs2JN §51ZPO §259 Abs3ZPO §417 Abs1 Z1ZPO §429 Abs2ZPO §446ZPO §479a
Rechtssatz: Entscheidet in erster Instanz nicht der Richter eines besonderen Gerichtes in Handelssachen (HG Wien; BGHS Wien), so kann er aussprechen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen tätig geworden ist, nicht aber, daß er in Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit entschieden hätte. Dies gilt auch dann, wenn der E... mehr lesen...
Der Kläger betreibt in W eine Papiergroßhandlung, der Beklagte in M eine Druckerei; beide sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches und stehen seit März 1973 in Geschäftsverbindung. Am 4. Feber 1974 bestellte der Beklagte beim Kläger schriftlich 1500 Bogen Astralux-265 Gramm-70/100 Breitbahn-Papier und fügte bei, daß er dieses schon sehr dringend benötige und daher um eine rasche Lieferung ersuche. Bis dahin waren zwischen den Streitteilen schon sechs Geschäfte über Astralux-Pap... mehr lesen...
In der gegenständlichen Rechtssache entschied der Einzelrichter des Landesgerichtes für ZRS Graz als Erstrichter ausdrücklich "in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen". Weder in der Berufung noch in der Berufungsmitteilung wurde ein Antrag im Sinne des § 479a Abs. 1 ZPO gestellt. Gleichwohl entschied das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil über die von den Beklagten erhobene Berufung durch drei Berufsrichter. Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlaß der ... mehr lesen...
Norm: JN §8 Abs2ZPO §477 Abs1 Z2 D2bZPO §479a Abs1
Rechtssatz: Hat der Einzelrichter ausdrücklich "in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen" entschieden, so ist mangels Antrages gemäß § 479 a Abs 1 ZPO die durch nur Berufsrichter erfolgte Berufungsentscheidung nichtig. Entscheidungstexte 3 Ob 32/75 Entscheidungstext OGH 11.02.1975 3 Ob 32/75 Veröff: SZ 48/12 ... mehr lesen...
Norm: JN §8 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 8 Abs 2 JN ist zwingender Natur. Entscheidungstexte 3 Ob 32/75 Entscheidungstext OGH 11.02.1975 3 Ob 32/75 Veröff: SZ 48/12 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045897 Dokumentnummer JJR_19750211_OGH0002_0030OB00032_7500000_0... mehr lesen...
Für die Klägerin ist im österreichischen Markenregister seit 25. März 1958 die Wortmarke "Milchgroschen" für Zuckerwaren, Bonbons, Schokolade und Pralinen, alle Waren mit Milchzusatz, eingetragen. Nachdem die Klägerin runde Milchbonbons, halbflüssig gefüllt, mit der Bezeichnung "Milchgroschen" schon einige Zeit auf den Markt gebracht hatte, begann die beklagte Partei runde Milchbonbons mit der Bezeichnung "Milchschilling" in den Verkehr zu bringen. Die Klägerin verlangt von der Beklag... mehr lesen...
Norm: JN §8 Abs2ZPO §477 Abs1 Z2 D2bZPO §479a
Rechtssatz: Über die Berufung gegen ein Gerichtshofurteil, das über eine in die Eigenzuständigkeit des Handelsgerichtes bzw Handelssenates fallende Rechtssache entschieden, aber keinen Beisatz über die Art der ausgeübten Gerichtsbarkeit aufgenommen hat, entscheidet das Oberlandesgericht ohne Laienrichter. Entscheidungstexte 4 Ob 301/59 Entsche... mehr lesen...
Norm: JN §8 Abs2ZPO §477 Abs1 Z2 D2b
Rechtssatz: Wenn das Berufungsgericht in einer Patenteingriffssache ohne Laienrichter entschieden hat, liegt eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO vor, sofern das Erstgericht im Urteil angeführt hat, daß es in Handelssachen entschieden hat. Entscheidungstexte 1 Ob 295/38 Entscheidungstext OGH 15.05.1938 1 Ob 295/38 Veröff: DREvBl 1938/16... mehr lesen...